Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden Vor- 
schriften über die ausschließliche Zuständigkeit der Rotare zur Aufnahme authen- 
tischer Inventare, sowie über die bei Siegelungen und egelungen stattfindende 
Abnahme der Eide durch den Richter bleiben unberührt. 
G. 71. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, in gercchtlichen 
Angelegenheiten, welche von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen 
werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll iS erforderlichenfalls 
der zuständigen Stelle zu übersenden. 
G. 72. 
Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes t Cöln bestehenden Bestim- 
mungen,) nach welchen den Gerichtsschreibern die Vornahme von öffentlichen 
Versteigerungen im Auftrage der Parteien zusteht, werden aufgehoben. 
Elfter Titel. 
Gerichtsvollzieher. 
S. 73. 
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden durch 
den Justizminister bestimmt. 
S. 74. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig: 
1) Wechselproteste aufzunehmen; 
2) freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm 
und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen; 
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts 
oder des Konkursverwalters vorzunehmen. 
Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden Vor- 
schriften über die ausschließliche Luständigkeit der Notare zur Muftah= authen- 
tischer Inventare, sowie über die bei Siegelungen und Entsfiegelungen stattfindende 
Abnahme der Eide durch den Richter bleiben unberührt. 
. 75. 
Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln bestehenden Vor- 
schriften, nach welchen die Gerichtsvollzieher noch für andere Geschäfte zuständig 
sind, bleiben unberührt. 
S. 76. 
Die Vorschriften des §. 156 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes finden 
in den durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten 
entsprechende Anwendung. 
 
	        
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