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ieder der Oberlandesgerichte anzustellen, der Präsident, die Vizepräsidenten und
Generalstaatsanwalt als Präsidenten.
5. 97.
Die Präsidenten der Appellationsgerichte und der Generalprokurator sind
mindestens als Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, die Vizepräsidenten und
Senatspräsidenten der Appellationsgerichte, der Kron-Oberanwalt und der erste
Generaladvokat, sowie die Präsidenten der Kollegialgerichte erster Instanz und
die Obergerichtsdirektoren mindestens als Direktoren der Landgerichte oder als
Räthe der Oberlandesgerichte anzustellen.
S. 98.
Die übrigen Richter sind als Richter, die übrigen Beamten der Staats-
anwaltschaft als Richter oder als Beamte der Staatsanwaltschaft anzustellen.
Direktoren und Räthe der Appellationsgerichte, Oberstaatsanwälte, Ober.
prokuratoren, Generaladvokaten, Kammerpräsidenten bei den Landgerichten, Ober-
erichts-Wizedirektoren, Direktoren bei den Kollegialgerichten der ersten Instanz,
ste Staatsanwälte bei den Stadtgerichten und Mitglieder des ehemaligen
Lauenburgischen Hofgerichts sollen nicht ohne ihren Willen als Amtsrichter an-
gestellt werden.
G. 99.
Mitglieder des Obertribunals und der Staatsanwaltschaft bei demselben,
Präßidenten der Appellationsgerichte, der Generalprokurator und der Kron-Ober-
buan werden, sofern sie nicht anderweit angestellt werden, in den Ruhestand
versetzt.
Die übrigen Richter und Staatsanwälte bleiben, sofern sie nicht ander-
weit angestellt oder in den Ruhestand versetzt werden, während eines Zeitraums
von drei Jahren zur Verfügung des Justizministers und werden auf einem be-
sonderen Etat geführt.
Diejenigen, welche während des dreijährigen Zeitraums eine etatsmäßige
Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.
S. 100.
Die zur Verfügung des Justizministers verbleibenden Richter und Staats-
anwälte haben sich nach der Anordnung desselben der zeitweiligen Wahrnehmung
solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet
sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so
erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tagegelder. Beamte, welche
dasd 65. Lebensjahr erreicht haben, sollen ohne ihren Willen außerhalb des Orts
ihrer letzten Anstellung nicht beschäftigt werden.
S. 101.
Die anderweit angestellten Richter und Staatsanwälte behalten ihren
Rang. Das Diensteinkommen darf nicht verkürzt werden. Als eine Verkürzung
(Nr. 8567.)