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im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung
von Nebenämtern entagen wird, oder die Beziehung der für die Dienstunkosten
besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfällt.
Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach der Servisklasse des Orts der neuen
Anstellung gewährt. An Stelle einer ctatsmäßig gewährten freien Dienst-
wohnung oder Miethsentschädigung tritt entweder freie Dienstwohnung oder
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der neuen Anstellung. Im
Uebrigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens nach den für den Fall
der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen.
g. 102.
Auf Richter und Staatsanwälte, welche in Gemäßheit der Bestimmungen
dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder zur Verfügung des Justizministers
verbleiben, auf letztere auch dann, wenn sie während des in F. 99 Absatz 2
bezeichneten dreijährigen Zeitraums dienstunfähig werden, finden die Vorschriften
des §. 101 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Den in den Ruhestand tretenden Beamten ist der Wohnungs-
geldzuschuß nach den für den Fall der Pensionirung geltenden Durch-
söndutssähen zu gewähren. Ein biernach zu bemess er Wohnungs-
eldzuschuß tritt auch an die Stelle einer etatsmäßig gewährten freien
ienstwohnung oder Miethsentschädigung.
Während des dreijährigen Zeitraums ist den zur Verfügung des
Justizministers stehenden Beamten der Wohnungsgeldzuschuß in dem
bisherigen Betrage fortzugewähren.
K. 103.
Die nicht im höheren Justizdienst angestellten Beamten find ihren bishert-
gen *8 en, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend
anzustellen.
Auf die anderweit angestellten Beamten findet §. 101 entsprechende An-
wendung.
C. 104.
Die nicht im höheren Justizdienst angestellten Beamten, welche eine ander-
weite Anstellung nicht erhalten, werden einseilen in den Ruhestand versetzt.
Denselben ist vorbehaltlich weitergehender wohlerworbener Rechte ein nach
dem 8. 26 des Gesetzes vom 31. März 1873, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, zu bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Berechnung
des dem Wartegeld zu Grunde zu legenden Diensteinkommens erfolgt nach den
für den Fall der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen.
Der Wohnungsgeldzuschuß ist mit dem für die Pensionirung geltenden
Durchschnittssatze dem übrigen Diensteinkommen hinzuzurechnen.
Sie haben sich nach Anordnung des Justizministers der zeitweiligen Wahr-
nehmung solcher Aemter zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bis-
herigen Verhältnissen entsprechen.