Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung 
von Nebenämtern entagen wird, oder die Beziehung der für die Dienstunkosten 
besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfällt. 
Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach der Servisklasse des Orts der neuen 
Anstellung gewährt. An Stelle einer ctatsmäßig gewährten freien Dienst- 
wohnung oder Miethsentschädigung tritt entweder freie Dienstwohnung oder 
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der neuen Anstellung. Im 
Uebrigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens nach den für den Fall 
der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen. 
g. 102. 
Auf Richter und Staatsanwälte, welche in Gemäßheit der Bestimmungen 
dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder zur Verfügung des Justizministers 
verbleiben, auf letztere auch dann, wenn sie während des in F. 99 Absatz 2 
bezeichneten dreijährigen Zeitraums dienstunfähig werden, finden die Vorschriften 
des §. 101 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
Den in den Ruhestand tretenden Beamten ist der Wohnungs- 
geldzuschuß nach den für den Fall der Pensionirung geltenden Durch- 
söndutssähen zu gewähren. Ein biernach zu bemess er Wohnungs- 
eldzuschuß tritt auch an die Stelle einer etatsmäßig gewährten freien 
ienstwohnung oder Miethsentschädigung. 
Während des dreijährigen Zeitraums ist den zur Verfügung des 
Justizministers stehenden Beamten der Wohnungsgeldzuschuß in dem 
bisherigen Betrage fortzugewähren. 
K. 103. 
Die nicht im höheren Justizdienst angestellten Beamten find ihren bishert- 
gen *8 en, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend 
anzustellen. 
Auf die anderweit angestellten Beamten findet §. 101 entsprechende An- 
wendung. 
C. 104. 
Die nicht im höheren Justizdienst angestellten Beamten, welche eine ander- 
weite Anstellung nicht erhalten, werden einseilen in den Ruhestand versetzt. 
Denselben ist vorbehaltlich weitergehender wohlerworbener Rechte ein nach 
dem 8. 26 des Gesetzes vom 31. März 1873, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, zu bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Berechnung 
des dem Wartegeld zu Grunde zu legenden Diensteinkommens erfolgt nach den 
für den Fall der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen. 
Der Wohnungsgeldzuschuß ist mit dem für die Pensionirung geltenden 
Durchschnittssatze dem übrigen Diensteinkommen hinzuzurechnen. 
Sie haben sich nach Anordnung des Justizministers der zeitweiligen Wahr- 
nehmung solcher Aemter zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bis- 
herigen Verhältnissen entsprechen.
	        
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