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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 8571.) Gesetz, betreffend die Fertigstellung der Berliner Stadteisenbahn für Staats-
rechnung. Vom 26. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer zu dem Ende einzuberu-
fenden Generalversammlung der Aktionäre der Berliner Stadteisenbahngesellschaft
nach Maßgabe des beigedruckten, unterm 23. Februar 1878 mit der Berlin-
Hosdam Magsgrburger der Magdeburg-Halberstädter und der Berlin-Hamburger
isenbahngesellschaft abgeschlossenen Verwages für die Auflösung der Berliner
Sladteisenkahngetellschas zu stimmen und die Berliner Stadtbahn für Rechnung
des Staats fertig zu stellen.
g. 2.
Der erforderliche Geldbedarf
1) #r Deckung des in Folge der Auflösung der Berliner Stadteisen-
ahngesellschaft entstandenen Ausfalles am Anlagekapital, sowie
2) ur Deckung der zur Vollendung der Bahn erforderlichen Mittel über
en dem Gesetze vom 20. März 1874 (Gesetz= Samml. pro 1874
S. 111) zum Grunde liegenden Kostenanschlag hinaus, einschließlich
der Mittel für über den Bedarf angekaufte beziehungsweise anzukau-
fende und später wieder zu veräußernde Grundstücke, im Gesammt-
betrage von 35 700 000 Mark
wird durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufgebracht. Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Lins-
fuß, zu welchen Bedingungen der Kändigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8571.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1878,