Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 259 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 23. — 
  
(Nr. 8571.) Gesetz, betreffend die Fertigstellung der Berliner Stadteisenbahn für Staats- 
rechnung. Vom 26. Juni 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer zu dem Ende einzuberu- 
fenden Generalversammlung der Aktionäre der Berliner Stadteisenbahngesellschaft 
nach Maßgabe des beigedruckten, unterm 23. Februar 1878 mit der Berlin- 
Hosdam Magsgrburger der Magdeburg-Halberstädter und der Berlin-Hamburger 
isenbahngesellschaft abgeschlossenen Verwages für die Auflösung der Berliner 
Sladteisenkahngetellschas zu stimmen und die Berliner Stadtbahn für Rechnung 
des Staats fertig zu stellen. 
g. 2. 
Der erforderliche Geldbedarf 
1) #r Deckung des in Folge der Auflösung der Berliner Stadteisen- 
ahngesellschaft entstandenen Ausfalles am Anlagekapital, sowie 
2) ur Deckung der zur Vollendung der Bahn erforderlichen Mittel über 
en dem Gesetze vom 20. März 1874 (Gesetz= Samml. pro 1874 
S. 111) zum Grunde liegenden Kostenanschlag hinaus, einschließlich 
der Mittel für über den Bedarf angekaufte beziehungsweise anzukau- 
fende und später wieder zu veräußernde Grundstücke, im Gesammt- 
betrage von 35 700 000 Mark 
wird durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen 
aufgebracht. Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Lins- 
fuß, zu welchen Bedingungen der Kändigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8571.) 43 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1878,
	        
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