Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, 
wegen Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezem- 
ber 1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
Der durch die Veräußerung von über Bedarf angekauften Grundstücken 
bezw. Grundstückstheilen erzielte Erlös ist in Anrechnung auf die der Staats- 
regierung bewilligten, noch offen stehenden Kredite zu verwenden und darüber 
dem Landtage alljährlich Bericht zu erstatten. 
K. 3. 
Jede Verfügung über die Berliner Stadteisenbahn durch Veräußerung 
bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
KS. 4. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestim- 
mungen des §. 2 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen. 
g. 5. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 1874, 
betreffend die Betheiligung des Staats an dem Unternehmen einer die Stadt 
Berlin durchschneidenden, von einem Punkte in der Nähe des Ostbahnhofes 
ausgehenden Eisenbahn nach Charlottenburg, werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
	        
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