Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Vertrag, 
betreffend 
die Auflösung der Berliner Stadteisenbahngesellschaft und die Fertig- 
stellung der Stadtbahn für Staatsrechnung. 
Zwischen 
1) der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Kommissarien des 
Finanwministers und des Ninsters für Handel, Gewerbe und öffent- 
iche Arbeiten: 
Ober-Bau= und Ministerialdirektor Weishaupt, Geheimen Ober- 
Finanzrath Rötger, Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Frölich, 
2) der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch 
ihr Direktorium, 
3) der MagdeburgHalberstädter Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihr 
Direktorium, 
4) der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihre 
Direktion, 
ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung einerseits und der 
Genehmigung der Generalversammlungen der drei genannten Eisenbahngesell- 
schaften andererseits nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel I. 
Der Staat, die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die MagdeburgHalber- 
städter und die Berlin- Hamburger Eisenbahngesellschaft, in ihrer Eigenschaft als 
Aktionäre der Berliner Stadteisenbahngesellschaft, verpflichten sich, in einer nach 
dem Perfektwerden dieses Vertrages einzuberufenden Generalversammlung dieser 
Gesellschaft für deren Auflösung zu stimmen. « 
Die Königliche Staatsregierung wird den Auflösungsbeschluß der General- 
versammlung genehmigen. 
Artikel II. 
Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt unter den nachstehenden Bedin- 
- in der Art, daß die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die Magdeburg- 
7 erstädter und die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft alle ihnen an dem 
tadtbahnunternehmen zustehenden Rechte an den Staat — wie hiermit geschieht — 
abtreten, letzterer in alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Gesellschaft eintritt 
und mit dem Zeitpunkte der Auflösung alleiniger Eigenthümer des gesammten 
Stadtbahnunternehmens wird. 
(Nr. 8571.) 43*
	        
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