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Vertrag,
betreffend
die Auflösung der Berliner Stadteisenbahngesellschaft und die Fertig-
stellung der Stadtbahn für Staatsrechnung.
Zwischen
1) der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Kommissarien des
Finanwministers und des Ninsters für Handel, Gewerbe und öffent-
iche Arbeiten:
Ober-Bau= und Ministerialdirektor Weishaupt, Geheimen Ober-
Finanzrath Rötger, Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Frölich,
2) der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch
ihr Direktorium,
3) der MagdeburgHalberstädter Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihr
Direktorium,
4) der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihre
Direktion,
ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung einerseits und der
Genehmigung der Generalversammlungen der drei genannten Eisenbahngesell-
schaften andererseits nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden.
Artikel I.
Der Staat, die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die MagdeburgHalber-
städter und die Berlin- Hamburger Eisenbahngesellschaft, in ihrer Eigenschaft als
Aktionäre der Berliner Stadteisenbahngesellschaft, verpflichten sich, in einer nach
dem Perfektwerden dieses Vertrages einzuberufenden Generalversammlung dieser
Gesellschaft für deren Auflösung zu stimmen. «
Die Königliche Staatsregierung wird den Auflösungsbeschluß der General-
versammlung genehmigen.
Artikel II.
Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt unter den nachstehenden Bedin-
- in der Art, daß die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die Magdeburg-
7 erstädter und die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft alle ihnen an dem
tadtbahnunternehmen zustehenden Rechte an den Staat — wie hiermit geschieht —
abtreten, letzterer in alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Gesellschaft eintritt
und mit dem Zeitpunkte der Auflösung alleiniger Eigenthümer des gesammten
Stadtbahnunternehmens wird.
(Nr. 8571.) 43*