— 263 —
Artikel VII.
Der Staat vertritt die drei Eisenbahngesellschaften gegen alle von der
Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft aus der Thatsache der Kaduzirung ihrer Aktien-
betheiligung, der Auflösung der Berliner Stadteisenbahngesellschaft oder der Auf-
lösung des Vertrages vom 15. Dezember 1873 etwa herzuleitenden Ansprüche.
Artikel VIII.
Der Magdeburg-Halberstädter und der Berlin- Hamburger Eisenbahn-
gesellschaft ist die Konzession für den Anschluß ihrer Bahnnetze an die Stadtbahn
in Charlottenburg bereits ertheilt.
Der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft wird das Recht,
ihr Bahnnetz in Charlottenburg an die Stadtbahn anzuschließen, nach Maßgabe
des §. 8 des Vertrages vom 15. Dezember 1873 gewahrt.
Die Gesamm osten der Anlagen des westlichen Endbahnhofs der Stadt-
bahn zwischen der östlichen Endweiche (d. i. 72 m östlich von der östlichen Flucht-
linie der Wilmersdorftrsiraße) bis zu der östlichen Fluchtlinie der Unterführun
der Straße Nr. 19 des chcnungspiimee der Umgebungen Berlins, Abtheilung V,
sollen zu ½ auf die Stadtbahn, zu je /1 auf
1) die MagdeburgHalberstädter Eisenbahngesellschaft,
2) die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft,
3) die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft,
4) die Berlin-Wetzlarer Staatsbahn und
5) die Niederschlesisch-Märkische (Ring.) Bahn
vertheilt werden. In gleichem Verhältniß werden die Kosten der Unterhaltung,
der Erneuerung und der Verwaltung dieser Anlagen repartirt.
Ausgeschlossen von dieser Theilung sind jedoch die Kosten des Grund-
erwerbs, der Ausführung, Unterhaltung, Erneuerung und Verwaltung derjenigen
Anlagen, z. B. Lokomotivschuppen, Drehscheiben, Rebengeleise 2c., welche einzelne
Bahnen zwischen dem westlichen Ende der Perrons des Vahnhofs und der Straße
Nr. 19 zur ausschlezliche Benutzung für eigene Betriebszwecke etwa herrichten
möchten) ferner auch die Emolumente derjenigen Bediensteten, denen, wenn sie
auch innerhalb der oben bezeichneten Bahnhofgrenzen stationirt sind, die Ver-
waltung der außerhalb dieser Grenzen belegenen Anlagen obliegt.
Artikel IX.
Die drei Eisenbahngesellschaften verpflichten sich, ihre Anschlüsse an die
Stadtbahn in Charlottenburg längstens bis zum 1. Januar 1881 betriebsfähig
herzustellen. * eine der Eisen ahngeselllchaften diese Frist nicht ein, so ver-
pflichtet sie sich an den Staat eine Konventionalstrafe von 300 000 Mark zu
zahlen, es sei denn, daß die Nichteinhaltung des Termins durch Verhälwie
— insbesondere beim Grunderwerb und der definitiven Festsetzung der Projekte —
(Nr. 8571.)