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Gebiet fallende Strecke der Bahn und deren Zubehör sollen jedoch von der
Königlich Preußischen Regierung vorher der Fürstlich Lippischen Regierung zur
Prüfung und Genehmigung in landespolizeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug
auf Vorfluth, Wegeübergänge und dergleichen vorgelegt werden. Demnächstige
etwaige Abweichungen von den seitens der Fürstlich Lippischen Regierung ge-
nehmigten Anordnungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung der letzteren
Regierung. Der Punkt) wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen über-
schreiten wird, soll nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische
Kommissarien näher bestimmt werden.
Artikel III.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 m im Lichten der
Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein-
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über-
gehen können.
Artikel IV.
Die technische Kontrole der Bauausführung, der Unterhaltung und des
Betriebes der Bahn wird die Königlich Preußische Regierung durch Ihre Organe
auch im Lippischen Staatsgebiete im Auftrage der Fürstlich Lippischen Regierung
und gegen Zahlung eines Kosten-Pauschguantums von „Sechshundert Mark'
jährlich seitens der letzteren Regierung ausüben lassen.
Artikel V.
Der Gesellschaft soll zwar gestattet sein, die Bahn zunächst nur mit Einem
durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain soll jedoch von vornherein für
eine doppelgeleisige Bahn erworben werden, die Gesellschaft auch verpflichtet sein,
jederzeit auf Aufforderung der beiden Hohen kontrahirenden Regierungen,
welche Sich hierüber verständigen werden, das zweite Geleise herzustellen.
Artikel VI.
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesenlchaft das Expro-
priationsrecht verleihen.
Artikel VII.
Da das Domizil und der Sitz der Centralverwaltung der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft im Königreich Preußen belegen ist, soll das gesetzliche und
statutarische Aufsichtsrecht des Staates in Bäug auf alle Maßnahmen, welche
die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb
ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung der Gesellschafts-