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Statuten, die Erweiterung des Unternehmens, die Emission von Prioritäts-Obli-
gationen, die Dotirung des Reserve- und Erneuerungsfonds, Ausführungsbestim-
mungen zu den für die Eisenbahnen Deutschlands seitens des Reichs erlassenen
Reglements 2c., insbesondere zu dem Betriebs= und Bahnpolizei= Reglement —
betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werden.
Jagkecchen soll die Festsetzung der Fahrpläne und die Genehmigung der
Transportpreise auch für die auf Fürstlich Lippischem Gebiete belegene Bahn-
strecke lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen. Es soll jedoch
im Personen= wie im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hin-
sichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise kein
Unterschied gemacht und in beiden Richtungen mindestens eine tägliche Personen.
beförderung im Anschlusse an die Hauptzüge der Cöln-Mindener Eisenbahn ein-
gerichtet werden.
Artikel VIII.
Die mit der Ausübung der Bahnpolizei nach Maßgabe des Bahnpolizei-
Reglements für die Eisenbnhnen Deutschlands betrauten, in den verschiedenen
Staatsgebieten stationirten Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung
bei den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel IX.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden, sind den Gesetzen dieses Staates unterworfen, scheiden
aber daurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die Geselsschest ist verpflichtet, die auf der Strecke Herford-Detmold von
ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Aus-
nahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden) vorzugsweise aus den mit
iwilanstellungs-Berechtigung entlassenen Militärs, soweit dieselben das 35. Lebens-
jahr nicht überschritten haben, zu wählen.
Artikel X.
Zu Gunsten der Militär= und Postverwaltung ist die Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft bezüglich der in Rede stehenden Bahnstrecken zu gleichen
Leistungen verbunden, wie solche ihr bezüglich ihrer Stammbahn obliegen.
Hür Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahnen in beiden Staats-
gebieten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesver-
theidigun veranlaßt werden, soll die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger
einen Ers weder vom Preußischen oder Lippischen Staate, noch vom Reiche
beanspruchen können.
Artikel XI.
Der Reichs-Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft bezüglich
der in Rede stehenden Bahnstrecken diejenigen Verflichtungen zu übernehmen,
(Nr. 8572.)