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welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes
durch den Bundesbeschluß vom 31. Dezember 1868 festgestellt sind.
Artikel XII.
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe der Preußischen
Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch er-
gehenden ändernden und ergänzenden Bestimmungen, alljährlich von dem Unter-
nehmen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, einschließlich der im Fürstlich
Lippischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, eine Eisenbahnabgabe erheben und von
dieser Abgabe an die Fürstlich Lippische Regierung unter Mittheilung des Repar-
titionsplanes denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältniß be-
rechnet, in welchem die Länge der auf Fürstlich Lippischem Gebiete liegenden
72W zu der Gesammtlänge des Eisenbahn-Unternehmens steht, dessen Theil
ie bildet.
Eine Heranziehung der Eisenbahngesellschaft zu anderweiten direkten Staats-
steuern wird im Fürstenthum Lippe so lange und insoweit nicht stattfinden, als
solches im Königreich Preußen nicht geschieht. Insbesondere wird von der Ge-
sellschaft eine Konzessionsabgabe nicht erhoben werden.
Sollte das Eigenthum an der im Fürstlich Lippischen Gebiete belegenen
Bahnstrecke auf die Königlich Preußische Regierung übergehen (Artikel XIII),
so fällt auch die bezüglich dieser Bahnstrecke in dem ersten Absatz dieses Artikels
bezeichnete Besteuerung fort.
Artikel X III.
Der §. 42 des Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838) wonach dem Staate vorbehalten ist, das Eigenthum
der von ihm konzessionirten Privateisenbahnen mit allem Zubehör nach Ablauf
von 30 Jahren nach der Betriebseröffnung oder auch später, nach mindestens ein
Jahr vorher erfolgter Ankündigung, anzukaufen, wird von der Fürstlich Lippischen
Regierung auch für die im Myisteen Gebiete belegene, in Rede stehende Bahn-
strecke nebst allem Zubehör in Kraft gesetzt.
Die Fürstlich Lippische Regierung verzichtet indessen zu Gunsten der König-
lich Preußischen Regierung auf die eigene Ausübung dieses Ankaufsrechtes und
tritt dasselbe hierdurch an die Königlich Preußische Regierung ab.
Desgleichen ist die Fürstlich Lippische Regierung #enernder daß in dem
Falle, daß das gesammte, in Preußen belegene Cöln-Mindener Eisenbahn-Unter-
nehmen in das Eigenthum oder die Verwaltung des Preußischen Staats über-
gehen sollte, auch die Herford-Detmolder Bahnstrecke in das Eigenthum oder
die Verwaltung des Preußischen Staats mit übergeht.
Artikel XIV.
Der zwischen der Fürstlich Lippischen Regierung und der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft über den Bau und Betrieb der Herford-Detmolder Eisen-
bahn geschlossene Vertrag d. d. B wird seitens der Königlich