Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Preußischen Regierung hierdurch genehmigt. Abänderungen dieses Vertrages 
bedürfen der Genehmigung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Artikel XV. 
Sollte in der Folge sich zum Weiterbau der Herford-Detmolder Bahn 
nach Lemförde oder Bergheim ein Unternehmer finden, so ist die Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft auf Verlangen der Preußischen Staatsregierung verpflichtet, 
auf die Konzession zum Bau und Betriebe der Eisenbahn ersordHemo zu 
verzichten und die schon hergestellten Bahnstrecken gegen Erstattung der von ihr 
nachweislich darauf verwendeten Anlagekosten inkl. Bauzinsen und Kursverluste 
auf die ausgegebenen Prioritätsobligationen (abzüglich etwaiger Abnutzungen und 
des von der Fürstlich Lippischen Regierung nach Artikel 5 des Vertrages vom 
26./21. Mai 1877 zu leistenden und von dem Unternehmer dieser Regierung zu 
erstattenden Beitrags von 1 500 000 Mark) an den Eingangs bezeichneten Unter- 
nehmer abzutreten, falls sie nicht binnen der vom Königlichen Handelsministerium 
festzustellenden, angemessenen Erklärungsfrist definitiv die Verpflichtung zur 
eigenen Ausführung jenes Weiterbaues binnen einer vom Königlichen Handels- 
ministerium festzustellenden, ausreichenden Baufrist und unter den Konzessions- 
izt en, welche für die Strecke Herford -Detmold gegeben sind, übernommen 
aben sollte. 
Der Werthbetrag der oben gebachten Abnutzungen soll unter Berück- 
sichtigung etwa vorgekommener Verbesserungen durch zwei Sachverständige er- 
mittelt werden, von denen der neue Unternehmer den einen und die Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft den anderen erwählt. Falls diese Sachverständigen 
sich weder in der Sache selbst, noch in der Wahl eines Obmanns einigen können, 
wird auf die Entscheidung eines von dem zeitigen Vorsitzenden der geschäfts- 
führenden Direktion des Deutschen Eisenbahnvereins zu erwählenden Obmanns 
kompromittirt. Geht die Herford-Detmolder Bahn innerhalb der ersten fünf 
Jahre nach Eröffnung des Betriebes auf einen neuen Unternehmer über, so soll 
ein Abzug für Abnutzungen nicht gemacht werden. 
Die Fürstlich Lippische Regierung wird die Ihrerseits erforderliche Konzession 
zum Weiterbau nach Bergheim ohne erschwerende Bedingungen ertheilen. 
Wenn die Konzession für den Bau und Betrieb einer Bahn von Herford 
nach Lemförde oder von Detmold nach Bergheim einem anderen Unternehmer 
als der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ertheilt werden sollte, wird die 
Fürstlich Lippische Regierung wegen Ihrer etwaigen Ansprüche aus dem im 
vorigen Artikel bezeichneten Vertrage vom 26./21. Mai 1877 Sich lediglich an 
die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft halten. 
Falls aber diese Gesellschaft selbst zum Bau und Betriebe der einen oder 
der anderen oder auch der beiden genannten Bahnen konzessionirt werden sollte, 
verbleibt ihr der nach Artikel 5 des Vertrages vom 26./21. Mai 1877 von der 
Forslich Lippischen Regierung zu leistende Beitrag von 17 Millionen Mark zum 
igenthum. 
Or. 8672)
	        
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