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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 26. –
Inhalt: Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelisch lutherischen
Kirche in der Provinz Schleswig. Holstein und der evangelischen Kirche im Amtsbezirke des Konslsts-
riums zu Wiesbaden, S. 237. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urfunden 2c.) S. 200.
(Nr. 8574.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelisch-
lutherischen Kirche in der Provinz Schleswig-Holstein und der evangelischen
Kirche im Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden. Vom 19. August 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen in Gemäßheit des Artikels 37 des Gesetzes vom 6. April 1878 (Gesetz-
Samml. S. 145) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die Provinz
Schleswig. Holstein mit Einschluß des Kreises Hersogt um Lauenburg und für
den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden über die Ausübung der Rechte
bes Staats gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirche in der Provinz Schleswig-
Hoasben und der evangelischen Kirche im Amtsbereiche des Kanssorsems zu
hesbaden, was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staats werden von dem Minister der geistlichen An-
gelegenheiten ausgeübt:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung
von Grundeigenthum, wenn der Werth des zu erwerbenden oder des
k veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag der Bhag
ie Summe von gentuusend Mark übersteigt (Gesetz vom 6. Apri
1878 Art. 32 Nr. 1);
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen
wissenschaftlichen ode Kunstwerih haben (Art. 2 Nr 2/6 hichtlichen,
3) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
(Art. 32 Nr. 5)
4) bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (Art. 32 Nr. 6).
Ees. Samml. 1878. (Nr. 8574.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1878.