Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel II. 
Die Rechte des Staats werden durch den Oberpräsidenten ausgeübt: 
1) bei den von der Gesammtsynode oder der Bezirkssynode beschlossenen 
neuen kirchlichen Ausgaben, welche ohne die Form eines Kirchengesetzes 
bewilligt worden sind (Gesetz vom 6. April 1878 Art. 25)) 
2) bei Feststellung der Matrikel für Aufbringung der Lasten des Synodal- 
verbandes (Art. 27). 
Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Artikel III. 
Die Rechte des Staats werden durch den Regierungspräsidenten ausgeübt: 
1) in Betreff der Beschlüsse über Einführung eines neuen Repartitions- 
fußes und Abänderung des bestehenden Geset vom 6. April 1878 
Art. 3 Satz 3); 
2) in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen 
(Art. 3 Satz 4 und Art. 15); . 
3) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5, 17); 
4) in Betreff der Beschwerden gegen Beschlüsse der Propstei= und Kreis- 
synoden wegen Repartition der Synodalbeiträge (Art. 8 und 19); 
5) bei der wegen Verwaltung der gemeinschaftlichen Kirchenkassen in den 
Propsteien der Süderharde und der Norderharde auf Alsen vorbehaltenen 
statutarischen Regelung (Art. 10); 
6) bei Feststellun stewtaulche Ordnungen in dem der Kreissynode über- 
wiesenen Ge * tsgebiete (Art. 20)j 
70 in den Fällen der Art. 32, 35, 36 des Gesetzes vom 6. Aprit 1878, 
soweit nicht in Artikel I dieser Verordnung die Ausübung der Rechte 
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten übertragen W. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten seht. soweit nicht die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Artikel 35 des Gesetzes vom 
6. April 1878 stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten. Derselbe 
beschließt auf die Beschwerde endgültig. 
Artikel IV. 
Ob und welche Aenderung in der Zuständigkeit der Staatsbehörden für 
die im Art. 31 des Gesetzes vom 6. April 1878 bezeichneten Rechte einzutreten
	        
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