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Artikel II.
Die Rechte des Staats werden durch den Oberpräsidenten ausgeübt:
1) bei den von der Gesammtsynode oder der Bezirkssynode beschlossenen
neuen kirchlichen Ausgaben, welche ohne die Form eines Kirchengesetzes
bewilligt worden sind (Gesetz vom 6. April 1878 Art. 25))
2) bei Feststellung der Matrikel für Aufbringung der Lasten des Synodal-
verbandes (Art. 27).
Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel III.
Die Rechte des Staats werden durch den Regierungspräsidenten ausgeübt:
1) in Betreff der Beschlüsse über Einführung eines neuen Repartitions-
fußes und Abänderung des bestehenden Geset vom 6. April 1878
Art. 3 Satz 3);
2) in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen
(Art. 3 Satz 4 und Art. 15); .
3) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5, 17);
4) in Betreff der Beschwerden gegen Beschlüsse der Propstei= und Kreis-
synoden wegen Repartition der Synodalbeiträge (Art. 8 und 19);
5) bei der wegen Verwaltung der gemeinschaftlichen Kirchenkassen in den
Propsteien der Süderharde und der Norderharde auf Alsen vorbehaltenen
statutarischen Regelung (Art. 10);
6) bei Feststellun stewtaulche Ordnungen in dem der Kreissynode über-
wiesenen Ge * tsgebiete (Art. 20)j
70 in den Fällen der Art. 32, 35, 36 des Gesetzes vom 6. Aprit 1878,
soweit nicht in Artikel I dieser Verordnung die Ausübung der Rechte
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten übertragen W.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten seht. soweit nicht die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Artikel 35 des Gesetzes vom
6. April 1878 stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten. Derselbe
beschließt auf die Beschwerde endgültig.
Artikel IV.
Ob und welche Aenderung in der Zuständigkeit der Staatsbehörden für
die im Art. 31 des Gesetzes vom 6. April 1878 bezeichneten Rechte einzutreten