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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann.
Rezeß
zwischen
der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Mecklenburg-Schwe-
rinschen Regierung wegen Verlegung der Landesgrenze in Folge Flächen-
austausches zwischen der Feldmark Stepenitz einerseits und den Feldmarken
Retzow und Quaßlin andererseits.
In Veranlassung der Veränderung der privatrechtlichen Grenzen zwischen der
Preußischen Feldmark Stepenitz einerseits und den Mecklenburg= Schwerinschen
Feldmarken Retzow und Quaßlin andererseits, welche durch den unterm 1 No-
vember 1875 von der Großherzoglichen Amts- und Forstbehörde zu Lübz mit dem
Vorsteher des Stifts Marienfließ an der Stepenitz unter Genehmigung des Groß-
beczoglichen Kammer= und Forstkollegil zu Schwerin vom 29. November 1875
und der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 24. Februar 1876 über Um-
tausch von Waldflächen und Ablösung jäbrlicher Stiftsgefälle abgeschlossenen
Vertrag eintrat, haben die Königlich Preußische und die Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinsche Regierung zum Behuff einer entsprechend den verlegten Privatgrenzen
zu vereinbarenden Veränderung der Landesgrenzen Bevollmächtigte ernannt,
und zwar:
die Königlich Preußische Regierung den Stiftsvorsteher, Ritterschafts-
rath von Rohr-Wahlen-Jürgaß zu Meyenburg,
die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung den Amts-
hauptmann Zarneckow zu Lübz,
welche mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Auftraggeber über die folgenden
drei Artikel übereingekommen sind.