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Artikel 1.
Die ausgetauschten Flächen sind verzeichnet auf dem zu diesem Rezesse ge-
hörigen Situationsplan, welcher die Bezeichnung führt:
Plan von denjenigen Waldflächen, welche das Preußische Kloster
Marienfließ zu Stepenitz gegen gleiche auf den Mecklenburgischen Feld-
marken Retzow und Quaßlin im Amte Lübz belegene Waldflächen
permutirt. '
In Grundlage des von Voß durch Pedet im Jahre 1874 an-
gefertigten Planes, betreffend die gegen den Retzower Forst stoßenden
Permutationsflächen, sowie der Zarnowschen Brouillonkarte von dem
Quaßliner Revier de 1863/64, angefertigt im Jahre 1875 durch O. Voß,
Distriktsingenieur,
und die Lage der von dem Austausch ergriffenen Flächen, und zwar nach oben
und links seitwärts derjenigen bei der Verschiebung der Grenzen zwischen den
Feldmarken Retzow und Stepenitz in Numeris 1 bis 16 und nach unten der-
senigen bei der Verschiebung der Grenze zwischen den Feldmarken Stepenitz und
Quaßlin in Numeris 1 bis 28 darstellt.
Es wird entsprechend dem privatrechtlich erfolgten Flächenaustausch die
Landesgrenze zwischen dem Königlich Preußischen Staatsgebiet und dem Groß-
herzoglich Mecklenburg= Schwerinschen Staatsgebiet dahin verändert, daß die
Seitens der Großherzoglich Mecklenburg= Schwerinschen Domanialverwaltung an
die Verwaltung des Stifts Marienfließ an der Stepenitz abgetretenen Flächen,
nämlich:
die auf dem Situationsplan nach unten bei Zeichnung der Grenzen von
Erbpachthof Quaßlin und Kloster Stepenitz in Numeris 1 bis 28 an-
gegebenen Flächen
und
von den auf dem Situationsplan nach oben bei Zeichnung der Grenzen
von Retzower Forst und Kloster Marienfließ zu Stepenitz dargestellten
Gebieten das mit Nr. 5 bezeichnete Gebiet
in das Königlich Preußische Staatsgebiet fallen, die Seitens der Verwaltung des
Stifts Marienfließ an der Stepenitz an die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche
Domanialverwaltung abgetretenen Gebietstheile, nämlich
von den auf dem Situationsplane bei Zeichnung der Grenzen von
Retzower Forst und Kloster Marienfließ zu Stepenitz aufgeführten
Flächen diejenigen nach links, welche mit Numeris 1 bis 4 gewichme
sind, und von denjenigen nach oben die mit Numeris 6 bis 16 bezeich-
neten Flächen
dem Großherzoglich Mecklenburg. Schwerinschen Staatsgebiet einverleibt werden
und die künftige Landesgrenze derartig verläuft, wie sie von den beiderseitigen
Bevollmächtigten in einer an Ort und Stelle unter Zuziehung von Anliegern
„am 24. August 1876 aufgenommenen Verhandlung, welche unter Anlage A
diesem Rezesse in beglaubigter Abschrift anliegt, beschrieben worden ist.
(Tr. 8576.) 4