Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Die künftige Landesgrenze wird zunächst gebildet durch den Wahlsdorf · Stepe- 
nitzer Weg, welcher ganz dem Großherzogthum Mecklenburg verbleibt, und läuft die 
Landesgrenze künftig auf der Borte des Weges gegen die abgetretenen Tannen, 
welche Borte durch 4 Hügel mit Steinen bezeichnet ist. Sodann bildet zwischen 
den an das Stift abgetretenen Tannen und dem Wahlsdorfer Büdneracker der 
zu den Tannen gehörige Grenzgraben, und zwar genau die Borte dieses Gra- 
bens gegen den Büdneracker, welche Borte durch gesetzte Grenzsteine bemerkmalt 
war, die künftige Landesgrenze. Zwischen den an das Stift abgetretenen Tannen 
und dem Acker des Erbpachthofes Quaßlin bildet der zu den Tannen gehörige 
Grenzgraben, und zwar genau die Borte dieses Grabens gegen den Acker des 
Hofes Quaßlin, wel4t- mit Grenzsteinen bemerkmalt ist, die künftige Landesgrenze. 
Der Schulze Malchow, als Gemeindevorstand von Wahlsdorf, wie auch 
der Büdner Mabhom daher, als Besitzer des dem Grenzgraben anliegenden 
Wahlsdorfer Büdnerackers, anerkannten, daß die oben bezeichnete künftige Lan- 
desgrenze mit der Privatgrenze der anliegenden Grundstücke übereinstimmt, und 
wurde vom Stiftssekretär Ernst Namens des Stiftes das gleiche Anerkenntniß 
ausgesprochen. Auch der Erbpächter Frick von Quaßlin, als Gemeindevorstand 
und Besitzer des Erbpachthofes Quaßlin, anerkannte, daß die Privatgrenze des 
Stifts mit dem Erbpachthofe Quaßlin der oben angegebenen kunsiigen Landes- 
grenze entspricht, und hat der Stiftssekretär Ernst Namens des Stiftes das 
gleiche Anerkenntniß ausgesprochen. 
Nunmehr hat der Büdner Malchow sich entfernt und den Schulzen 
Malchow beauftragt, ihn bei der demnächstigen protokollarischen Verhandlung, 
betreffend Anerkennung der Privatgrenzen, zu vertreten. Uebrige Anwesende 
haben sich sodann dorthin begeben, wo zwischen den Feldmarken Stepenitz und 
Retzow die Privatgrenze) der die künftige Landesgrenze entsprechen soll, ver- 
ändert worden ist. 
Die Grenzbeschreibung, welche von der neuen Grenze jetzt angefertigt 
wird, beginnt an dem Punkte, wo die bisherige Retzower Grenze uͤnd die 
Krempendorfer Grenze zusammenstoßen. Von hier bis zum Retzow-Krempen- 
dorfer Wege ist die künftige neue Landesgrenze durch einen Graben bezeichnet, 
welcher aber ganz zum Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin gehören wird, 
und läuft die künftige Landesgrenze genau auf der Borte dieses Grabens gegen 
die Krempendorfer Bauertannen, welche mit Steinen bemerkmalt war. Sodann 
am Retzow-Krempendorfer Wege war auf der Seite der an die Mecklenburg- 
Schwerinsche Domanialverwaltung abgetretenen Fläche ein Graben gezogen, 
welcher die künftige Landesgrenze bilden soll, übrigens aber ganz zu Mecklen- 
burgischem Gebiet gehören wird, so daß genau die Borte dieses Grabens gegen 
den Retzow-Krempendorfer Weg, welche mit Grenzsteinen bezeichnet ist, die 
Landesgrenze bilden wird. 
Demnächst, wo die Grenze der an die Mecklenburgische Domanialverwal-= 
tung abgetretenen Fläche gegen die Krempendorfer Bauertannen, neben dem Areal 
in Numeris 1, 2 und 3 der zum Austauschvertrage gehörigen Karte, den Retzow- 
Krempendorfer Weg verläßt, bildet ebenfalls der aufgezogene Grenzgraben zwischen 
dem Terrain des Mecklenburgischen Domanialforstes und den Krempendorfer 
Bauertannen, welcher Graben aber ganz in Mecklenburgisches Gebiet fallen soll,
	        
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