Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel III. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 m im Lichten der 
Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein- 
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über- 
gehen können. 
Artikel IV. 
Die eisenbahntechnische Kontrole der Bauausführung und der Unterhaltung, 
sowie die Kontrole des Betriebes der Bahn wird die Königlich Preußische Re- 
gierung durch Ihre Organe auch im Anhaltischen Staatsgebiete im Auftrage 
er Herzoglich Anhaltischen Regierung ausüben lassen. 
Artikel V. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, jederzeit auf Aufforderung der Königlich 
Preußischen Regierung ein zweites Geleise herzustellen und zu betreiben. 
Artikel VI. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen 
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Expro- 
priationsrecht verleihen. 
Artikel VII. 
Da das Domizil und der Sitz der Centralverwaltung der Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft im Königreich Preußen belegen ist, soll das 
gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staates in Bezug auf alle Maß- 
nahmen, welche die Vethältniss der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung 
und den Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung 
der Gesellschaftsstatuten, die Erweiterung des Unternehmens, die Emission von 
Prioritäts-Obligationen, die Dotirung des Reserve= und Erneuerungsfonds, den 
Erlaß der zur Ausführung der für die Eisenbahnen Deutschlands seitens des 
Reichs arlaffenen Reglements 2c., insbesondere des Betriebs= und Bahrpollze= 
Reglements erforderlichen Bestimmungen — betreffen, lediglich von der Königlich 
Preußischen Regierung ausgeübt werden. 
Inmgleichen soll die Festsetzung der Fabrpläne und die Genehmigung der 
Transportpreise auch für die auf Herzoglich Anhaltischem Gebiete belegene Bahn- 
strecke lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen. 
Artikel VIII. 
Die mit der Ausübung der Bahnpolizei nach Maßgabe des Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands betrauten, in den verschiedenen 
Staatsgebieten stationirten Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung 
bei den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel IX. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden, sind den Gesetzen dieses Staates unterworfen, scheiden 
aber dorch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die auf der Strecke Blumenberg-Staßfurt 
von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten) mit
	        
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