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Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1868 in
Araft.
Von diesem Zeitpunkte ab dürfen andere als dem gegenwärtigen Gesetze
entsprechende Gewichte in den Apotheken (einschließlich der Handapotheken der
Landärzte) nicht angewendet und müssen die in hieländischen Apotheken auszuführenden
Recepte der Aerzte und Wundärzte nach Grammengewicht albgefaßt
werden.
Die in den Gesetzen gegen die Benutzung unrichtiger, zum Wägen
bestimmter Werkzeuge und gegen den Besicz ungestempelter Gewichte angedrohten
Strafen treten auch in dem Falle ein, wenn nach dem genannten Zeitpunkte
in den Apotheken dem gegenwärtigen Gesetze nicht entsprechende, obgleich
mit dem Stempel einer Eichungsbehörde versehenen Gewichte benutzt oder
vorgefunden werden.
. 4.
Unsere Regierung wird mit der Aussühruug dieses Gesehes beauftragt.
Greiz, den 21. December 1867.
(L. S.) Heinrich XIXI.
Dr. Herrmann.