Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Februar  1868  in

Araft.
Von  diesem  Zeitpunkte  ab  dürfen  andere  als  dem  gegenwärtigen  Gesetze
entsprechende  Gewichte  in  den  Apotheken  (einschließlich  der  Handapotheken  der
Landärzte)  nicht  angewendet  und  müssen  die  in  hieländischen  Apotheken  auszuführenden
  Recepte  der  Aerzte  und  Wundärzte  nach  Grammengewicht  albgefaßt
werden.

Die  in  den  Gesetzen  gegen  die  Benutzung  unrichtiger,  zum  Wägen
bestimmter  Werkzeuge  und  gegen  den  Besicz  ungestempelter  Gewichte  angedrohten
  Strafen  treten  auch  in  dem  Falle  ein,  wenn  nach  dem  genannten  Zeitpunkte
  in  den  Apotheken  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  entsprechende,  obgleich
mit  dem  Stempel  einer  Eichungsbehörde  versehenen  Gewichte  benutzt  oder
vorgefunden  werden.

.  4.
Unsere  Regierung  wird  mit  der  Aussühruug  dieses  Gesehes  beauftragt.
Greiz,  den  21.  December  1867.

(L.  S.)  Heinrich  XIXI.

Dr.  Herrmann.