Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

886  Geschichtliche  Entwicklung  der  königlichen  Justizgewalt.  571

zu  erledigen.  Indem  der  Kurfürst  bei  der  Vermehrung  der  Geschäfte
für  diese  Gerichtsbarkeit  eine  besondere  Behörde  organisierte,  entstand
1516  das  Kammergericht.  Die  persönliche  Gerichtsbarkeit  war  aber
damit  keineswegs  aufgegeben.  Noch  einmal  wiederholt  sich  derselbe
Vorgang  unter  dem  großen  Kurfürsten  und  seinem  Nachfolger  mit
der  Bildung  des  Geheimen  Justizrats.  Daß  jedoch  auch  nach  dieser
Zeit  die  Rechtsprechung  durch  den  König  in  Person  fortdauerte,  zeigt
die  ganze  preußische  Regierungspraxis  während  des  18.  Jahrhunderts.
Die  Schärfung  oder  Milderung  der  Strafurteile  war  unter  Friedrich
Wilhelm  I.  etwas  Alltägliches.  Bis  in  die  neueste  Zeit  mußten  gewisse
schwerere  Strafurteile  dem  Landesherren  zur  Bestätigung  vorgelegt
werden.  Das  Begnadigungsrecht,  welches  gegenwärtig  durch  die  gesetzlichen
  Bestimmungen  des  A.  L.-R.  und  der  Verfassungsurkunde  einen
wesentlich  neuen  staatsrechtlichen  Charakter  gewonnen  hats),  ist  unmittelbar
  hervorgegangen  aus  der  oberstrichterlichen  Gewalt  des  Landesherren.
  Die  bekannten  Fälle  der  Kabinettsjustiz  unter  Friedrich  dem
Großen,  Friedrich  Wilhelm  II.  und  Friedrich  Wilhelm  III.  hatten
daher  in  keiner  Hinsicht  den  Charakter  eines  Rechtsbruches,  wenn  sie
auch  in  mancher  Beziehung  ungewöhnlich  und  vielleicht  politisch  nicht
zweckmäßig  waren.

Dieser  Kabinettsjustiz  trat  nun  die  Lehre  von  der  Teilung  der
Gewalten  entgegen,  welche  in  dieser  Beziehung  die  nie  ganz  erloschene
altgermanische  Anschauung  von  der  Unabhängigkeit  der  Rechtsprechung
wieder  zur  Geltung  brachte.  Jene  altgermanische  Auffassung  kehrte  aus
dem  englischen  Staatsrechte  nach  Deutschland  zurück  durch  Vermittlung
der  konstitutionellen  Lehre.  Nach  der  von  Montesquien  übernommenen
  Lehre  Lockes  ist  die  richterliche  Gewalt  von  der  gesetzgebenden
  und  der  exekutiven  materiell  wie  formell  verschieden.  Die
richterliche  Tätigkeit  ist  von  jeder  anderen  Staatstätigkeit  unterschieden,
  sowohl  durch  ihren  Gegenstand,  wie  durch  die  Personen,
welche  damit  befaßt  sind.  Während  die  Gesetzgebung  einem  gesetzgebenden
  Körper,  die  Exekutive  dem  Könige  zusteht,  ist  die  Rechtsprechung
  Sache  eines  von  beiden  verschiedenen  Staatsorganes,  der
Gerichte.  Indem  Parlament,  König  und  Gerichte  als  Staatsorgane
einander  gleichgestellt  werden,  ergibt  sich  die  Ausschließung  des  Königs
von  der  Rechtsprechung  ganz  von  selbst.  Der  König  hat  mit  der

 

3)  Vgl.  8  84.