Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

1137

gefährdende  Verschlechterung  desGrundstücks
  zu  besorgen  ist,  so  kann  der
Gläubiger  auf  Unterlassung  klagen.
1135.

Der  Eigentümer  kann  gegen  die  Hypothek
die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen
die  Forderung  sowie  die  nach  8  770
einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  1138.

1142  s.  Befriedigung  —  Hypothek.
1150  s.  Leistung  268.

1156,

1158,  1185  f.  Schuldverhältnis  406.

1166  s.  Befriedigung  —  Hypothek.
1171  s.  Ausschlussurteil  —  Hypothek.
1188  s.  Schuldverschreibung  801.

1189

440

Ist  der  Eigentümer  einer  mit  einer
HOypothek  der  im  §  1187  bezeichneten
Art  belasteten  Forderung  berechtigt,
von  dem  Gläubiger  eine  Verfügung
zu  erlangen,  zu  welcher  der  Vertreter
des  Gläubigers  befugt  ist,  so  kann
er  die  Vornahme  der  Verfügung  von
dem  Vertreter  verlangen.

Kauf.

Der  Verkäufer  eines  Rechtes  ist  verpflichtet,
  dem  Käufer  das  Recht  zu
verschaffen  und,  wenn  das  Recht  zum
Besitze  einer  Sache  berechtigt,  die
Sache  zu  übergeben.  440,  443,  445
Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach
den  88  433—437,  439  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen
sich  die  Rechte  des  Käufers  nach  den
Vorschriften  der  §§  320—327.

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft
und  dem  Käufer  zum  Zwecke  der
Eigentumsübertragung  übergeben  worden,
  so  kann  der  Käufer  wegen  des
Rechtes  eines  Dritten,  das  zum  Besitze
der  Sache  berechtigt,  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  nur  verlangen,
wenn  er  die  Sache  dem  Dritten  mit
Rücksicht  auf  dessen  Recht  herausgegeben
hat  oder  sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt
  oder  wenn  die  Sache  untergegangen
  ist.

362

 

1

–  —  —  —  —

—

 

 

—.

8

441

451

Berechtigung

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den
Dritten  steht  es  gleich,  wenn  der
Dritte  den  Käufer  oder  dieser  den
Dritten  beerbt  oder  wenn  der  Käufer
das  Recht  des  Dritten  anderweit
erwirbt  oder  den  Dritten  abfindet.

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch
auf  Herausgabe  gegen  einen  anderen
zu,  so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr
  die  Abtretung  des  Anspruchs.
441,  443,  445.

Die  Vorschriften  des  §  440  Abs.  2—4
gelten  auch  dann,  wenn  ein  Recht  an
einer  beweglichen  Sache  verkauft  ist,
das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.
443,  445.

Ist  ein  Recht  an  einer  Sache  verkauft,
das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  446
bis  450  entsprechende  Anwendung.

454  s.  Vertrag  325,  326.
455  s.  Bedingung  —  Kauf.

457.
466.

458  s.  Schuldverhältnis  383,  385.
480,  481  s.  Behauptung  —  Kauf.

467  s.  Vertrag  354,  356.

478

Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem
Verkäufer  angezeigt  oder  die  Anzeige
an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch
auf  Wandelung  oder  auf  Minderung
verjährt  war,  so  kann  er  auch  nach
der  Vollendung  der  Verjährung  die
Zahlung  des  Kaufpreises  insoweit
verweigern,  als  er  auf  Grund  der
Wandelung  oder  der  Minderung  dazu
berechtigt  sein  würde.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Käufer  vorder  Vollendung
der  Verjährung  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises
beantragt  oder  in  einem  zwischen  ihm
und  einem  späteren  Erwerber  der  Sache
wegen  des  Mangels  anhängigen  Rechtsstreite
  dem  Verkäufer  den  Streit
verkündet  hat.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen,  so  bedarf  es  der
Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1