Berechtigung
1137
gefährdende Verschlechterung desGrundstücks
zu besorgen ist, so kann der
Gläubiger auf Unterlassung klagen.
1135.
Der Eigentümer kann gegen die Hypothek
die dem persönlichen Schuldner gegen
die Forderung sowie die nach 8 770
einem Bürgen zustehenden Einreden
geltend machen. 1138.
1142 s. Befriedigung — Hypothek.
1150 s. Leistung 268.
1156,
1158, 1185 f. Schuldverhältnis 406.
1166 s. Befriedigung — Hypothek.
1171 s. Ausschlussurteil — Hypothek.
1188 s. Schuldverschreibung 801.
1189
440
Ist der Eigentümer einer mit einer
HOypothek der im § 1187 bezeichneten
Art belasteten Forderung berechtigt,
von dem Gläubiger eine Verfügung
zu erlangen, zu welcher der Vertreter
des Gläubigers befugt ist, so kann
er die Vornahme der Verfügung von
dem Vertreter verlangen.
Kauf.
Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet,
dem Käufer das Recht zu
verschaffen und, wenn das Recht zum
Besitze einer Sache berechtigt, die
Sache zu übergeben. 440, 443, 445
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach
den 88 433—437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, so bestimmen
sich die Rechte des Käufers nach den
Vorschriften der §§ 320—327.
Ist eine bewegliche Sache verkauft
und dem Käufer zum Zwecke der
Eigentumsübertragung übergeben worden,
so kann der Käufer wegen des
Rechtes eines Dritten, das zum Besitze
der Sache berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur verlangen,
wenn er die Sache dem Dritten mit
Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben
hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt
oder wenn die Sache untergegangen
ist.
362
1
– — — — —
—
—.
8
441
451
Berechtigung
Der Herausgabe der Sache an den
Dritten steht es gleich, wenn der
Dritte den Käufer oder dieser den
Dritten beerbt oder wenn der Käufer
das Recht des Dritten anderweit
erwirbt oder den Dritten abfindet.
Steht dem Käufer ein Anspruch
auf Herausgabe gegen einen anderen
zu, so genügt an Stelle der Rückgewähr
die Abtretung des Anspruchs.
441, 443, 445.
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2—4
gelten auch dann, wenn ein Recht an
einer beweglichen Sache verkauft ist,
das zum Besitze der Sache berechtigt.
443, 445.
Ist ein Recht an einer Sache verkauft,
das zum Besitze der Sache berechtigt,
so finden die Vorschriften der §§ 446
bis 450 entsprechende Anwendung.
454 s. Vertrag 325, 326.
455 s. Bedingung — Kauf.
457.
466.
458 s. Schuldverhältnis 383, 385.
480, 481 s. Behauptung — Kauf.
467 s. Vertrag 354, 356.
478
Hat der Käufer den Mangel dem
Verkäufer angezeigt oder die Anzeige
an ihn abgesendet, bevor der Anspruch
auf Wandelung oder auf Minderung
verjährt war, so kann er auch nach
der Vollendung der Verjährung die
Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er auf Grund der
Wandelung oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde. Das Gleiche
gilt, wenn der Käufer vorder Vollendung
der Verjährung gerichtliche Beweisaufnahme
zur Sicherung des Beweises
beantragt oder in einem zwischen ihm
und einem späteren Erwerber der Sache
wegen des Mangels anhängigen Rechtsstreite
dem Verkäufer den Streit
verkündet hat.
Hat der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen, so bedarf es der
Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1