Dle Vaterschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. Lot. 5
Soll bewiesen werden, daß Jemand das eheliche
Kind eines bestimmten Mannes ist, so muß außerdem
noch dargethan werden, daß zur Zeit des fraglichen Geschlechtsverkehrs
zwischen dem angeblichen Vater und der
Mutter des Kindes eine rechtsgültige Ehe bestanden habe.
Da nun aber durch stricte Forderung des Nachweises
dieser Thatsachen der Beweis der Vaterschaft in unerträglicher
Weise erschwert würde, haben fast alle Gesetzgebungen
gewisse Präsumtionen aufgestellt, d. h.
statuirt, daß bestimmte Thatsachen, auch ohne bewiesen
zu sein, als bewiesen erachtet werden sollen.
Hiebei erschien jedoch eine verschiedene Behandlung
der ehelichen und außerehelichen Vaterschaft als veranlaßt.
Die Ehe beruht ihrem Wesen nach auf der Voraussetzung
geschlechtlichen Verkehrs zwischen den Ehegatten, ein Gedanke,
der in der Constituirung der Verbindlichkeit zur
Leistung der ehelichen Pflicht und in dem Recht, wegen.
Versagung derselben unter Umständen auf Scheidung zu
dringen, vielfach ausdrückliche gesetzliche Anerkennung gefunden
hat. Es darf daher ohne Weiteres angenommen
werden, daß die Eheleute vom Beginne der Ehe ab bis
zu deren Beendigung in der That geschlechtlichen Verkehr
unterhalten haben. Wird also behauptet, daß ein
von einer Ehefrau geborenes Kind den Ehemann zum
Vater hat, so kann der Nachweis als genügend erachtet
werden, daß in irgend einem Punkte der kritischen Zeit
die Ehe bestanden habe. Daß die Eheleute damals auch
gart v. 18. Juni 1867 (Seuffert. Arch. Bd. 21 Nr. 8), des
OLSG. Darmstadt v. 15. Okt. 1884 (Seuffert, Arch. Bd. 40
Nr. 175). Richtig Hugo Grotius, de jure belli ac pacis
I. II c. 7 § 8; Stin#zing in Ihering's Jahrb. f. Dogm.,
Bd. 9 S. 419; Dernburg. Pand, Bd. 3 § 28 Note 4; Sintenis,
Clvilrecht, 2. Anfl., Bd. 3 § 138; Molive z. Entw. eines
bürgerl. GB. f. das Deuische Reich, Bd. 4 S. 648, 868. Ich
berichtige bei dieser Gelegenheit meine in diesem Punkt ebensalls
zu weit gehenden-Ausführungen in den Bl. f. Räl. Bd. 57 S. 227.