Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Dle  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  Lot.  5

Soll  bewiesen  werden,  daß  Jemand  das  eheliche
Kind  eines  bestimmten  Mannes  ist,  so  muß  außerdem
noch  dargethan  werden,  daß  zur  Zeit  des  fraglichen  Geschlechtsverkehrs
  zwischen  dem  angeblichen  Vater  und  der
Mutter  des  Kindes  eine  rechtsgültige  Ehe  bestanden  habe.

Da  nun  aber  durch  stricte  Forderung  des  Nachweises
dieser  Thatsachen  der  Beweis  der  Vaterschaft  in  unerträglicher
  Weise  erschwert  würde,  haben  fast  alle  Gesetzgebungen
  gewisse  Präsumtionen  aufgestellt,  d.  h.
statuirt,  daß  bestimmte  Thatsachen,  auch  ohne  bewiesen
zu  sein,  als  bewiesen  erachtet  werden  sollen.

Hiebei  erschien  jedoch  eine  verschiedene  Behandlung
der  ehelichen  und  außerehelichen  Vaterschaft  als  veranlaßt.
Die  Ehe  beruht  ihrem  Wesen  nach  auf  der  Voraussetzung
geschlechtlichen  Verkehrs  zwischen  den  Ehegatten,  ein  Gedanke,
  der  in  der  Constituirung  der  Verbindlichkeit  zur
Leistung  der  ehelichen  Pflicht  und  in  dem  Recht,  wegen.
Versagung  derselben  unter  Umständen  auf  Scheidung  zu
dringen,  vielfach  ausdrückliche  gesetzliche  Anerkennung  gefunden
  hat.  Es  darf  daher  ohne  Weiteres  angenommen
werden,  daß  die  Eheleute  vom  Beginne  der  Ehe  ab  bis
zu  deren  Beendigung  in  der  That  geschlechtlichen  Verkehr
  unterhalten  haben.  Wird  also  behauptet,  daß  ein
von  einer  Ehefrau  geborenes  Kind  den  Ehemann  zum
Vater  hat,  so  kann  der  Nachweis  als  genügend  erachtet
werden,  daß  in  irgend  einem  Punkte  der  kritischen  Zeit
die  Ehe  bestanden  habe.  Daß  die  Eheleute  damals  auch

gart  v.  18.  Juni  1867  (Seuffert.  Arch.  Bd.  21  Nr.  8),  des
OLSG.  Darmstadt  v.  15.  Okt.  1884  (Seuffert,  Arch.  Bd.  40
Nr.  175).  Richtig  Hugo  Grotius,  de  jure  belli  ac  pacis
I.  II  c.  7  §  8;  Stin#zing  in  Ihering's  Jahrb.  f.  Dogm.,
Bd.  9  S.  419;  Dernburg.  Pand,  Bd.  3  §  28  Note  4;  Sintenis,
  Clvilrecht,  2.  Anfl.,  Bd.  3  §  138;  Molive  z.  Entw.  eines
bürgerl.  GB.  f.  das  Deuische  Reich,  Bd.  4  S.  648,  868.  Ich
berichtige  bei  dieser  Gelegenheit  meine  in  diesem  Punkt  ebensalls
zu  weit  gehenden-Ausführungen  in  den  Bl.  f.  Räl.  Bd.  57  S.  227.