Ehegatte
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1494 Die f. Gütergemeinschaft endigt mit
1495
1496
1497
die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
1518.
dem Tode des überlebenden E.
Wird der überlebende E. für tot
erklärt, so endigt die f. Gütergemeinschaft
mit dem Zeitpunkte, der als
Zeitpunkt des Todes gilt. 1518.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden E. auf
Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
klagen:
1. wenn der überlebende E. ein
Rechtsgeschäft der in den §§ 1444
bis 1446 bezeichneten Art ohne
Zustimmung des Abkömmlinges
vorgenommen hat und für die
Zukunft eine erhebliche Gefährdung
des Abkömmlinges zu besorgen ist;
2. wenn der überlebende E. das
Gesamtgut in der Absicht, den
Abkömmling zu benachteiligen,
vermindert hat;
3. wenn der überlebende E. seine
Verpflichtung, dem Abkömmling
Unterhalt zu gewähren, verletzt
hat und für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts
zu besorgen ist;
4. wenn der überlebende E. wegen
Verschwendung entmündigt ist oder
wenn er das Gesamtgut durch
Verschwendung erheblich gefährdet;
5. wenn der überlebende E. die elterliche
Gewalt über den Abkömmling
verwirkt hat oder, falls sie
ihm zugestanden hätte, verwirkt
haben würde. 1496, 1502, 1518.
Die Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
tritt in den Fällen des § 1495
mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Sie tritt für alle Abkömmlinge ein,
auch wenn das Urteil auf die Klage
eines der Abkömmlinge ergangen ist.
1518.
Nach der Beendigung der f. Güter-713
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1498
1499
1500
1501
1502
Ehegatte
gemeinschaft findet in Ansehung des
Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der
Teilhaber am Gesamtgute nach den
§§ 1442, 1472, 1473, 1518.
s. Ehefrau — Güterrecht.
s. Ehe — Güterrecht.
Die am Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
anteilsberechtigten Abkömmlinge
müssen sich Verbindlichteiten
des verstorbenen E., die diesem
im Verhältnisse der E. zu einander
zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung
auf ihren Anteil insoweit anrechnen
lassen, als der überlebende
E. nicht von dem Erben des verstorbenen
E. Deckung hat erlangen
können.
In gleicher Weise haben sich die
anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen
zu lassen, was der verstorbene
E. zu dem Gesamtgute zu ersetzen
hatte. 1511, 1518.
Ist einem anteilsberechtigten Abkömmlinge
für den Verzicht auf seinen
Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgute
gewährt worden, so wird sie
bei der Auseinandersetzung in das
Gesamtgut eingerechnet und auf die
den Abkömmlingen gebührende Hälfte
angerechnet.
Der überlebende E. kann mit den
übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
schon vor der Aufhebung der
f. Gütergemeinschaft eine abweichende
Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung
bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung; sie ist auch
denjenigen Abkömmlingen gegenüber
wirksam, welche erst später in die f.
Gütergemeinschaft eintreten. 1518.
Der überlebende E. ist berechtigt, das
Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft.
oder einzelne dazu gehörende Gegen-