Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehegatte

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1494  Die  f.  Gütergemeinschaft  endigt  mit

1495

1496

1497

die  Auseinandersetzung  erst  später  erfolgt.
  1518.

dem  Tode  des  überlebenden  E.
Wird  der  überlebende  E.  für  tot

erklärt,  so  endigt  die  f.  Gütergemeinschaft

  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als

Zeitpunkt  des  Todes  gilt.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  E.  auf

Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft

klagen:

1.  wenn  der  überlebende  E.  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  §§  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlinges
vorgenommen  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Abkömmlinges  zu  besorgen  ist;

2.  wenn  der  überlebende  E.  das
Gesamtgut  in  der  Absicht,  den
Abkömmling  zu  benachteiligen,
vermindert  hat;

3.  wenn  der  überlebende  E.  seine
Verpflichtung,  dem  Abkömmling
Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt
hat  und  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  E.  wegen
Verschwendung  entmündigt  ist  oder
wenn  er  das  Gesamtgut  durch
Verschwendung  erheblich  gefährdet;

5.  wenn  der  überlebende  E.  die  elterliche
  Gewalt  über  den  Abkömmling
  verwirkt  hat  oder,  falls  sie
ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt
haben  würde.  1496,  1502,  1518.

Die  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft

  tritt  in  den  Fällen  des  §  1495

mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.

Sie  tritt  für  alle  Abkömmlinge  ein,

auch  wenn  das  Urteil  auf  die  Klage

eines  der  Abkömmlinge  ergangen  ist.

1518.

Nach  der  Beendigung  der  f.  Güter-713



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8

1498
1499
1500

1501

1502

Ehegatte

gemeinschaft  findet  in  Ansehung  des
Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
statt.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
  sich  das  Rechtsverhältnis  der
Teilhaber  am  Gesamtgute  nach  den
§§  1442,  1472,  1473,  1518.

s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

s.  Ehe  —  Güterrecht.

Die  am  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  müssen  sich  Verbindlichteiten
  des  verstorbenen  E.,  die  diesem
im  Verhältnisse  der  E.  zu  einander
zur  Last  fielen,  bei  der  Auseinandersetzung
  auf  ihren  Anteil  insoweit  anrechnen
  lassen,  als  der  überlebende
E.  nicht  von  dem  Erben  des  verstorbenen
  E.  Deckung  hat  erlangen
können.

In  gleicher  Weise  haben  sich  die

anteilsberechtigten  Abkömmlinge  anrechnen
  zu  lassen,  was  der  verstorbene
E.  zu  dem  Gesamtgute  zu  ersetzen
hatte.  1511,  1518.
Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  für  den  Verzicht  auf  seinen
Anteil  eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute
  gewährt  worden,  so  wird  sie
bei  der  Auseinandersetzung  in  das
Gesamtgut  eingerechnet  und  auf  die
den  Abkömmlingen  gebührende  Hälfte
angerechnet.

Der  überlebende  E.  kann  mit  den
übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung  der
f.  Gütergemeinschaft  eine  abweichende
Vereinbarung  treffen.  Die  Vereinbarung
  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung;  sie  ist  auch
denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber
wirksam,  welche  erst  später  in  die  f.
Gütergemeinschaft  eintreten.  1518.
Der  überlebende  E.  ist  berechtigt,  das
Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft.
oder  einzelne  dazu  gehörende  Gegen-