Metadata : Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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rung  des  jetzigen  Königs  die  Gerechtigkeit  widerfahren  lassen  muß
zu  sagen,  daß  sie  mit  mehr  Mäßigung  in  Geltendmachung  der  von
ihr  in  Anspruch  genommenen  Hoheitsrechte  verfahren  ist,  als  irgend
eine  süddeutsche  Regierung.

Rekapituliren  wir  nun,  was  wir  hier  auseinandergesetzt,  so
ergiebt  sich,  daß  nur  in  Oesterreich  und  Preußen  wirklich  Schritte
zur  Herstellung  der  Unabhängigkeit  der  Kirche  geschehen,  und
daß  die  Bestimmungen  der  preußischen  Verfassung  den  Wünschen
und  gerechten  Forderungen  am  Nächsten  kommen,  welche  katholischerseits
  erhoben  worden  sind;  es  ergiebt  sich,  daß  der  preußische
Drei-Königs-Entwurf  die  Beschränkung  und  Entwürdigung  hinweggenommen
  hat,  welche  die  frankfurter  Grundrechte  der  Anerkennung
  kirchlicher  Selbstständigkeit  hinzugefügt  hatten;  es  ergiebt
sich,  daß  die  preußische  Verfassung  allein  der  allgemeinen  Anerkennung
  dieser  Selbstständigkeit  noch  die  specielle  Angabe  derjenigen
staatlichen  Rechte  beigefügt  hat,  deren  Aufhebung  durch  diese  Anerkennung
  bedingt  ist,  durch  welche  Zufügung  dem  Schwanken  in
der  speciellen  Anwendung  des  Begriffes  „Selbstständigkeit“  vorgebeugt
  worden.  Wir  sehen  daher,  daß  die  katholische  Kirche  in
Preußen  durch  den  Anschluß  an  einen  deutschen  Staatenbund  Nichts
an  Selbstständigkeit  gewinnen  kann,  denn  sie  ist  durch  die  preu-Kische
  Verfassung  gesicherter  als  durch  die  des  Bundesstaates;  wir
sehen,  daß  es  eben  die  katholische  Kirche  in  Bayern,  Württemberg
und  den  anderen  deutschen  Staaten  ist,  welche  durch  denselben  befreit
  wird.  Bedenken  wir  ferner,  daß  die  preußische  Verfassung
dem  allgemeinen  Grundsatze  die  speciellen  Folgerungen  anfügt,  erwägt
  man,  daß  die  preußische  Regierung  bei  Regelung  der  Reichsangelegenheiten,
  bei  der  der  Reichsgewalt  nach  §  51  obliegenden
oberaufsehenden  Wahrung  der  allen  Deutschen  Kraft  der  Reichsverfassung
  verbürgten  Rechte“  die  Grundsätze  zur  Anwendung  bringen
  wird,  welche  sie  im  eigenen  Lande  verfassungsmäßig  geltend
zu  machen  hat,  so  ist  ebenfalls  klar,  daß  die  Durchführung  der
kirchlichen  Selbstständigkeit  in  den  einzelnen  deutschen  Staaten  eben
durch  preußischen  Einfluß  am  Sichersten  geschehen  kann,  da  Preu-