Volltext : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Zweiter Band. (2)

20.  Preuß.  Vorschriften  über  die’  Gefängenen-Sammeltransporte.  295

Nr.  20.

Preußische  Vorschriften  über  die  Gefangenen-Sammeltransporte
  auf  Eisenbahnen.

Vom  8.  Dezember  1906  (MBl.  07  53  ff.).

(Nebst  Muster  zu  einem  'Transportzettel.)

Zweck  und  Einrichtung.

1.  Der  Sammeltransport  von  Gefangenen  auf  den  Eisenbahnen  erfolgt  in
besonderen  Zellenwagen,  die  nach  den  von  den  zuständigen  Eisenbahnbehörden
festgestellten  Fahrplänen  in  die  Personenzüge  eingestellt  werden.

Die  Sammeltransporte  gewähren  gegenüber  den  Einzeltransporten  eine
größere  Sicherheit,  .  ermöglichen  eine  bessere  Trennung  von  den  übrigen
Reisenden  und  entlasten  das  mit  der  Beförderung  der  Einzeltransporte  bisher
betraute  Polizeiexekutivpersonal.

Durch  die  regelmäßig  laufenden  (Grefangenenwagen  werden  sämtliche  Strafanstalten
  und  größeren  Gerichte  der  Monarchie,  zwischen  denen  sich  erfahrungsmäßig
  die  überwiegende  Mehrzahl  aller  Transporte  bewegt,  miteinander
in  Verbindung  gesetzt.

Die  Strecken,  auf  denen  solche  Sammeltransporte  eingerichtet  sind,  ergeben
sich  aus  dem  halbjährlich  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  Berlin
herausgegebenen  Kursbuch  für  die  Gefangenenwagen.

2.  An  den  auf  Wochentage  fallenden,  staatlich  anerkannten  christlichen
Feiertagen  findet  eine  (refangenenbeförderung  im  Sammeltransportwagen  in
der  Regel  nicht  statt.  Ausnahmen  sind  nur  in  dringenden  Fällen  —  etwa
zur  rechtzeitigen  Erreichung  von  Zuganschlüssen  behufs  Wahrnehmung  von
Terminen  —  zulässig.

Transportleiter.

ö.  Jeder  (iefangenenwagen  wird  von  einem  dazu  bestimmten  (fefängnisbeamten
  (Transportleiter)  begleitet,  der  über  die  von  ihm  beförderten  (tefangenen
  eine  Transportliste  zu  führen  hat.  Weiterer  Begleiter  bedarf  es  —
abgeseiien  von  besonderen  Ausnahmefällen  —  während  der  Eisenbahnfahrt
nicht.  Der  Transportleiter  hat  den  Wagen  während  der  Dauer  der  Fahrt
nicht  zu  verlassen.

Die  Vorsteher  «er  Strafanstalten  und  Gefängnisse,  von  denen  nach  den
hierüber  getroffenen  Bestimmungen  die  Transportleiter  zu  stellen  sind,  haben
bei  der  Auswahl  der  Beamten  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  verfahren.  Als
Transportleiter  können  nur  durchaus  zuverlässige  und  umsichtige  Beamte
Verwendung  finden,  von  denen  erwartet  werden  kann,  daß  sie  sich  dem  verantwortungsvollen
  Dienste  des  Transportleiters  nach  jeder  Richtung  hin,
besonders  auch  im  Falle  der  Gefahr,  bei  Fluchtversuchen  von  (refangenen,
gewachsen  zeigen  werden.  Ferner  ist  bei  der  Auswahl  der  Aufseher  darauf
zu  achten,  daß  sie  die  zur  sorgfältigen  Führung  der  Transportlisten  erforderliche
  Schreibgewandtheit  besitzen.  Dies  ist  um  so  notwendiger,  als  die  Trans-