20. Preuß. Vorschriften über die’ Gefängenen-Sammeltransporte. 295
Nr. 20.
Preußische Vorschriften über die Gefangenen-Sammeltransporte
auf Eisenbahnen.
Vom 8. Dezember 1906 (MBl. 07 53 ff.).
(Nebst Muster zu einem 'Transportzettel.)
Zweck und Einrichtung.
1. Der Sammeltransport von Gefangenen auf den Eisenbahnen erfolgt in
besonderen Zellenwagen, die nach den von den zuständigen Eisenbahnbehörden
festgestellten Fahrplänen in die Personenzüge eingestellt werden.
Die Sammeltransporte gewähren gegenüber den Einzeltransporten eine
größere Sicherheit, . ermöglichen eine bessere Trennung von den übrigen
Reisenden und entlasten das mit der Beförderung der Einzeltransporte bisher
betraute Polizeiexekutivpersonal.
Durch die regelmäßig laufenden (Grefangenenwagen werden sämtliche Strafanstalten
und größeren Gerichte der Monarchie, zwischen denen sich erfahrungsmäßig
die überwiegende Mehrzahl aller Transporte bewegt, miteinander
in Verbindung gesetzt.
Die Strecken, auf denen solche Sammeltransporte eingerichtet sind, ergeben
sich aus dem halbjährlich von der Königlichen Eisenbahndirektion Berlin
herausgegebenen Kursbuch für die Gefangenenwagen.
2. An den auf Wochentage fallenden, staatlich anerkannten christlichen
Feiertagen findet eine (refangenenbeförderung im Sammeltransportwagen in
der Regel nicht statt. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen — etwa
zur rechtzeitigen Erreichung von Zuganschlüssen behufs Wahrnehmung von
Terminen — zulässig.
Transportleiter.
ö. Jeder (iefangenenwagen wird von einem dazu bestimmten (fefängnisbeamten
(Transportleiter) begleitet, der über die von ihm beförderten (tefangenen
eine Transportliste zu führen hat. Weiterer Begleiter bedarf es —
abgeseiien von besonderen Ausnahmefällen — während der Eisenbahnfahrt
nicht. Der Transportleiter hat den Wagen während der Dauer der Fahrt
nicht zu verlassen.
Die Vorsteher «er Strafanstalten und Gefängnisse, von denen nach den
hierüber getroffenen Bestimmungen die Transportleiter zu stellen sind, haben
bei der Auswahl der Beamten mit besonderer Sorgfalt zu verfahren. Als
Transportleiter können nur durchaus zuverlässige und umsichtige Beamte
Verwendung finden, von denen erwartet werden kann, daß sie sich dem verantwortungsvollen
Dienste des Transportleiters nach jeder Richtung hin,
besonders auch im Falle der Gefahr, bei Fluchtversuchen von (refangenen,
gewachsen zeigen werden. Ferner ist bei der Auswahl der Aufseher darauf
zu achten, daß sie die zur sorgfältigen Führung der Transportlisten erforderliche
Schreibgewandtheit besitzen. Dies ist um so notwendiger, als die Trans-