$ 38. Dänischer Krieg. Ergebnis und Beurteilung. 177
ministerium die Rechtslage offenbar richtiger beurteilt als dag sie
befürwortende Ministerium des Innern. Die in dem Jllingschen Gutachten
(S. 170) gemachten Ausführungen über die Zuständigkeit der
Zivilkommissare zum Erlaß von Verteilung dnungen erscheinen
nicht begründet. Dieser Erlaß hat gar keine neuen Grundsätze aufstellen
wollen, sondern, wie in dem Kommissionsbericht des Abgeordnetenhauses
Nr. 12% (15. LegPer. III. Sess. 1885) ausführlich
dargestellt ist, die Ausgleichmg der Kriegsfuhren unter den
bisher Verpflichteten angeordnet, also das bisherige Recht aufrechterhalten.
Legte man dieses zugrunde, so waren diese Verpflichteten
zu ermitteln, und es war die Ausgleichung unter ihnen zu vollziehen.
Es ist richtig, daß die Einforderung der Kriegsfuhren für die deutschen
Truppen nicht auf Grund des Landesrechts, sondern nach Kriegsrecht
erfolgte. Das schließt nicht aus, daß der besetzende Staat
für die Ausgleichung die Grundsätze des Landesrechts für fortdauernd
erklärt. Wäre Schleswig bei Dänemark geblieben, oder ein
selbständiges Herzogtum geworden, so wäre diese Ausgleichungsart
unzweifelhaft maßgebend geblieben. Es ist nicht zu verstehen, weshalb
durch die Einverleibung. in Preußen dies sich geändert haben
sollte. Wenn die einzelnen Vorspannpflichtigen nicht einmal gegen ihren
eigenen Staat einen Ersatzanspruch, sondern nur untereinander ein
Ausgleichungsrecht hatten, dann konnten sie durch die Einverleibung
unmöglich ein Recht gegen den neuen Herrscher erlangen. Uebrigens
waren, wie selbst Lassen zugibt, alle Beteiligten schließlich darüber
einig, daß kein Anspruch gegenüber der preußischen Staatskasse,
sondern nur ein Ausgleichungsrecht unter den Schleswigschen Vorspannpflichtigen
bestünde.*)
D. Politische Erwägungen.
War sonach die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden aus
1864 nicht als fehlerhaft zu bezeichnen, so führt anderseits die Beurteilung
der von den preußischen Behörden getroffenen Maßnahmen
vom politischen Standpunkt auszu einem weitaus unerfreulicheren
Ergebnis. Die Behandlung der mit dem preußischen Staat vereinigten
Elbherzogtümer und ihrer Bewohner ermangelt .einer gewissen
Großzügigkeit und Weitsichtigkeit, ünd es gewinnt zuweilen den
Anschein, als sollte die Provinz dafür gestraft werden, daß einzelne
Bevölkerungsteile derselben sich nicht sogleich mit voller Hingab«
an das Land anschlossen, dem Schleswig-Holstein angegliedert worden
war. Ein grundlegender Fehler war es, daß nicht von vornherein,
wie dies nach 1866 durch die KabO. vom 22. August 1867 (S. 186)
und nach 1870 durch das RG. vom 14. Juni 1871 (S. 218)
geschah, eine einheitliche Formel aufgestellt wurde, aus der die
einzelnen Entscheidungen abzuleiten waren. So erschienen einzelne
Maßnahmen als willkürlich und der Folgerichtigkeit entbehrend, und
‘so erklären sich die zahllosen Anträge an die verschiedensten preu-Bischen
Behörden und das Parlament. Die Erfolglosigkeit dieser Be-“)
Vgl..Haus der Abgeordn. 15. LegPer. III. Sess. 1885 KommBer. Nr. 128 A
S. 10 und Lassens Rede in der Sitzung vom 5. März 1885.
Heilfron, Rriegsschäden IL 1