Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Nr.  55.  535

Abs.  2.  Nicht  als  Koppelfischerei  gilt,  wenn  ein  Fischereirecht  zu  dem  Gesamtgut
einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  oder  zu  einem  Lehen,  Familienfideikommiß

oder  Stammgute  gehört.
Art.  25.

Koppelfischereirechte  oder  Anteilsrechte  an  solchen  können  nicht  mehr  neu  begründet  werden.

Abs.  2.  Geht  ein  Fischereirecht  oder  ein  Anteil  an  einem  solchen  von  Todes  wegen
auf  mehrere  Personen  über  oder  wird  das  Grundstück,  mit  welchem  ein  Fischereirecht  verbunden
  ist,  von  mehreren  Personen  erworben,  so  ist  die  Fischerei  für  Rechnung  der  Anteilsberechtigten
  entweder  durch  einen  der  Ortspolizeibehörde  bekannt  zu  gebenden,  hiefür  ständig
bestellten  Vertreter  oder  durch  Verpachtung  oder  durch  Anschluß  an  eine  Genossenschaft  nach
Art.  37  bis  63  auszuüben.

Abs.  3.  Die  Verwaltungsbehörde  kann  in  Ausnahmefällen  Abweichungen  von  den
Vorschriften  der  Abs.  1,  2  gestatten.

Art.  26.

Verkauft  ein  Fischereiberechtigter  ein  von  einem  Grundstück  unabhängiges  Koppelfischereirecht
  an  einen  nicht  Koppelfischereiberechtigten,  so  sind  zunächst  die  übrigen  Mitfischereiberechtigten
  und  nach  diesen  die  auf  der  gleichen  Wasserstrecke  sonst  Fischereiberechtigten  zum
Vorkaufe  nach  Maßgabe  der  §§  504  bis  509,  des  §  510  Abs.  1  und  der  s8  511,
512  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  berechtigt.

Abs.  2.  Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  beträgt  zwei  Monate,
beginnend  mit  dem  Empfange  der  Mitteilung  über  die  Veräußerung.

Abs.  3.  Ist  das  verkaufte  Recht  auf  den  Käufer  übergegangen,  so  können  die  Vorkaufsberechtigten
  das  ihnen  nach  Abs.  1  zustehende  Vorkaufsrecht  dem  Käufer  gegenüber
ausüben.  Dem  Verkäufer  gegenüber  erlischt  das  Vorkaufsrecht  mit  der  Übertragung  des
Fischereirechts.  "

Abs.  4.  Der  Verkäufer  hat  die  Vorkaufsberechtigten  von  der  Übertragung  unverzüglich
zu  benachrichtigen.

Abs.  5.  Machen  mehrere  Gleichberechtigte  von  dem  Vorkaufsrechte  Gebrauch,  so  ist
mangels  einer  Vereinbarung  über  die  Person  des  in  den  Kauf  Eintretenden  das  Fischereirecht
  unter  den  Vorkaufsberechtigten  zu  versteigern.

Art.  27.

Die  Koppelfischereiberechtigten  können  die  Fischerei  nur  entwêder  in  Person  oder  durch
einen  ständig  hiefür  aufgestellten,  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigenden  Vertreter  oder  durch

Verpachtung  oder  durch  Anschluß  an  eine  Genossenschaft  nach  Art.  37  bis  63  ausüben.
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