Nr. 55. 535
Abs. 2. Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut
einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft oder zu einem Lehen, Familienfideikommiß
oder Stammgute gehört.
Art. 25.
Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.
Abs. 2. Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen
auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden
ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten
entweder durch einen der Ortspolizeibehörde bekannt zu gebenden, hiefür ständig
bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluß an eine Genossenschaft nach
Art. 37 bis 63 auszuüben.
Abs. 3. Die Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den
Vorschriften der Abs. 1, 2 gestatten.
Art. 26.
Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück unabhängiges Koppelfischereirecht
an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten
und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum
Vorkaufe nach Maßgabe der §§ 504 bis 509, des § 510 Abs. 1 und der s8 511,
512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.
Abs. 2. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate,
beginnend mit dem Empfange der Mitteilung über die Veräußerung.
Abs. 3. Ist das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die Vorkaufsberechtigten
das ihnen nach Abs. 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber
ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des
Fischereirechts. "
Abs. 4. Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten von der Übertragung unverzüglich
zu benachrichtigen.
Abs. 5. Machen mehrere Gleichberechtigte von dem Vorkaufsrechte Gebrauch, so ist
mangels einer Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht
unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.
Art. 27.
Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entwêder in Person oder durch
einen ständig hiefür aufgestellten, der Ortspolizeibehörde anzuzeigenden Vertreter oder durch
Verpachtung oder durch Anschluß an eine Genossenschaft nach Art. 37 bis 63 ausüben.
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