Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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§.  28.

Den  unschätzbaren  Gegenständen  sollen  hinsichtlich  der  Erkenntniß-Sportel  namentlich
  auch  beigezählt  werden:  förmliche  Erkenntnisse  über  Eröffnung  von  Konkursen
  oder  Sequestrationen,  Prozesse  über  die  Rechtswohlthat  der  Vermögensabtretung,
  über  die  Amortisation  verlorener  Dokumente  oder  eingetragener  Forderungen,
  über  den  Aufruf  unbekannter  Prätendenten  oder  über  Todeserklärungen,  ingleichen
  alle  Streitigkeiten  über  Feststellung  eines  zuerkannten  Liquidi,  worin  noch
ein  förmliches  Erkenntniß  nothwendig  wird,  und  endlich  alle  diejenigen,  die  zwar
einen  zu  Geld  schätzbaren  Gegenstand  betreffen,  wobei  es  aber  weder  streitig  ist,
wie  viel  derselbe  betrage,  noch  wem  er  zugehöre,  oder  wer  ihn  zu  leisten  habe,
sondern  wo  bloß  rechtliche  Hülfe  zu  Bewirkung  der  Leistung  oder  Sicherstellung
gesucht  wird.

Wenn  jedoch  bei  einem  solchen  Prozeß=  Gegenstande  ein  bestimmter  Werth
hervortritt,  der  eine  geringere  Erkenntniß-  Sportel  als  die  für  unschätzbare  Gegenstände
  geordnete  mit  sich  bringt:  so  ist  nur  jene  anzusetzen.

§.  29.
Wird  gleich  in  erster  Instanz  Versendung  der  Akten  zum  auswärtigen  Spruche

vereinbart,  so  sind  alle  vorausgegangene  und  nachfolgende  Gerichtshandlungen  einzeln
  nach  §.  26  neben  der  auswärtigen  Urtheilsgebühr  zu  liquidiren.

8.  30.
13)  In  der  Appellations-Instanz:
A.  in  geringfügigen  Sachen  .  1  Thlr.  15  Gr.

Dieser  Ansatz  tritt  aber  nur  zur  Hälfte  ein,  wenn
der  Gegenstand  weniger  als  5  Thlr.  beträgt;
B.  in  minderwichtigen  Sachen  3  —
Wird  jedoch  die  Berufung,  weil  sie  desert  oder
sonst  formell  unstatthaft,  verworfen  oder  bloß  über
Incident-Punkte  oder  sonst  nicht  definitiv  entschieden,
so  tritt  nur  die  Hälfte  des  Ansatzes  ein.

g.  81.
C.  In  wichtigen  Sachen:

a)  für  ein  Zwischen=  oder  Kontumazial-Erkenntniß  3  „  —  „
bis  6  „  —  „

b)  für  ein  Enderkennti  .  ..  3»—»
bis  8  —