Metadata : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr.  1.

Nr.  2.

56  I.  Buch.  Handelsstand.  5  4  (Nr.  12),  5  5  (Nr.  1—2).

hatten  die  Einführungsgesetze  für  Bremen  §5  5  und  Hamburg  §  6  die  Bestimmungen

ber  Firmen  und  Prokuren  auch  auf  Kleingewerbetreibende  für  anwendbar  erklärt

(vgl.  v.  Hahn  zu  Art.  10  §5  17  Nr.  4).  Derartige  Bestimmungen  haben  mit  dem

1.  Jan.  1900  für  die  Zukunft  ihre  Wirksamkeit  verloren  (vgl.  K.  Lehmann  in  3.

XXXXVIII  S.41)  und  eingetragene  Firmen  von  Minderkaufleuten  sind  von  Amts  wegen

zu  löschen.  Über  den  Einfluß  der  Anderungen  auf  strafrechtliche  Delikte
.G.  Str.  XXXIII  S.  185,  187.

§  5.

Ist  eine  Firma  im  Handelsregister  eingetragen,  so  kann  gegenüber
demjenigen,  welcher  sich  auf  die  Eintragung  beruft,  nicht  geltend  gemacht
werden,  daß  das  unter  der  Firma  betriebene  Gewerbe  kein  Handelsgewerbe
sei  oder  daß  es  zu  den  im  §  4  Abs.  1  bezeichneten  Betrieben  gehöre.

Entw.  1  55  111  Abs.  4,  147  Abs.  2,  11  35;  Denkschr.  I  S.  90,  16,  II  S.  3149;
Ht-  e#  52  Lit.  Wolff,  Grundbegriffe  S.  22ff.,  Ehrenberg  in  seinem
.  .  617ff.

1.  Vorbemerkung.  Die  Eintragung  der  Firma  in  das  Handelsregister
hatte  nach  altem  Recht  keine  Bedeutung  für  den  Erwerb  der  Kaufmannsqualität
(abgesehen  von  den  fiktiven  Kaufleuten);  sie  lieferte  auch  keine  Rechtsvermutung  für
die  Kaufmannseigenschaft.  Wurde  die  Eigenschaft  eines  Gewerbes  als  Handelsgewerbe
  bestritten  oder  wurde  geltend  gemacht,  daß  der  Eingetragene  Minderkaufmann
  sei,  so  war  Über  das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  ür  die  Kaufmannsbezw.
  Vollkaufmannsqualität  selbständig  Beweis  zu  erheben.  Dies  galt  nicht  bloß
bei  Einzelkaufleuten,  sondern  auch  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft.


as  neue  Gesetzbu  kut  der  Eintragung  eine  verstärkte  Bedeutung  verliehen.
Die  schon  unter  der  Herrschaft  des  alten  Rechts  empfundene  Rechtsunsicherheit  mußte
sich  angesichts  der  Erweiterung  des  Kaufmannsbegriffs  durch  §  2  in  erhöhtem  Grade
geltend  machen.  Eine  Verschiedenheit  der  Auffassung  des  Prozeß-  und  Registerrichters
  über  das  Vorhandensein  der  sachlichen  Voraussetzungen  für  die  Kaufmanns.
eigenschaft  war  bei  der  Allgemeinheit  der  vom  §  2  aufgestellten  Begriffsbestimmung
ein  unvermeidliches  Ubel.  Wollte  man  ihm  entgehen,  so  mußte  man  sich  entschließen,
mindestens  für  die  künstlichen  Handelsgewerbe  der  55  2,  3  der  Eintragung  eine  den
Prozeßrichter  bindende  Bedeutung  beizumessen.  Während  Entw.  I  nur  für  die  offene
Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft  eine  dahin  zielende  Vorschrift  gerossen
atte,  ist  Entw.  II  und  mit  ihm  das  Gesetz  weiter  gegangen.  Es  hat  zugun  ten
es  sich  auf  die  Eintragung  Berufenden  der  Eintragung  unwiderlegliche  Beweiskraft
  mit  Bezug  auf  die  Qualität  des  betriebenen  Gewerbes  verliehen.  Eine  Ausnahme
  macht  §  53  Abs.  1  Satz  2  des  Börsengesetzes.

2.  Unwiderlegliche  Rechtsvermutung.  Die  Vorschriftenthält  nicht  den  materiellen
Rechtssatz,  daß  die  Eintragung  das  Nichthandelsgewerbe  zum  Handelsgewerbe
mache,  bezw.  den  Minderkaufmann  in  einen  Vollkaufmann  umwandle,  auch  nicht
den  Satz,  daß  infolge  der  Eintragung  das  Nichthandelsgewerbe  als  Handelsgewerbe,
der  Minderkaufmann  als  Vollkaufmann  gelte,  sondern  nur  eine  unwiderlegliche
Rechtsvermutung  (praesumtio  juris  et  de  jure).  Sie  schließt  gegenüber  der  Berufung
  auf  die  Eintragung  den  Gegenbeweis  aus.  Der  Prozepßrichter  ist  gezwungen,
aus  der  Eintragung  den  Schluß  zu  ziehen,  daß  das  betriebene  Gewerbe  ein  Handelsgewerbe,
  der  Betreibende  ein  Vollkaufmann  sei.  Er  ist  zu  diesem  Schluß  gezwungen,
nicht  bloß  hinsichtlich  materiell-rechtlicher,  sondern  auch  hinsichtlich  prozessualer

ragen,  z.  B.  der  Befugnis  aus  §  17  Abs.  2  (unzutreffend  Göppert  in  S.  XXXXVII

268).  Diese  unwiderlegliche  Rechtsvermutung  gilt  nicht  von  Amts  wegen,  wie
Wolff,.  S.  23ff.  und  Ehrenberg  S.  618  annehmen,  sondern  nur  zugunsten  eines
jeden,  ber  sich  auf  die  Eintragung  beruft,  gleich  eltig  ob  es  der  Eingetragene  selbst
oder  die  Gegenpartei  ist,  sie  gilt  für  und  wider  den  Eingetragenen  oder  den  Träger
der  eingetragenen  Firma  (5§  25).  Bei  Gesellschaften  (vgl.  §  6)  gilt  sie  im  äußeren,  wie
inneren  Verhältnis  (R.G.Z.  L  S.  158,  O.L.G.  Colmar  im  Recht  08  S.  492  Beil.  2).