Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden 
Rechnungsjahre zugerechnet. 
S. 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebun 
der Prioritäts-Obligationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell- 
schaft nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, nie auch den noch nicht 
begebenen Theil der Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens 
zu begeben. 
. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 2. Januar 1881 den Aktionären 
egen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zuge- 
* en Dividendenscheinen, beziehungsweise Zinskupons und Talons, Staats- 
schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe und zwar für jede 
Aktie eine Staatsschuldverschreibung zum Nennwerthe von 300 Mark anzubieten. 
Sofern bei dem Umtausch die mit einzuliefernden Dividendenscheine, beziehungs- 
weise Zinskupons fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschrei- 
bungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der 
umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe 
seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. 
Es soll der Staatsregierung freistehen, den Jeitpunkt, an welchem mit 
dem imtusche begonnen werden nol f schon vor dem 2. Januar 1881 eintreten 
u lassen. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor 
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsplättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird 
der Staat eine Fist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
Den Mitgliedern des Ausschusses bleibt der Umtausch der zu ihrer Legiti- 
mation deponirten Aktien bis zur Beendigung der unten vorgesehenen Liquidation 
vorbehalten. 
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft räumt dem Staat 
das Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien 9gebenen ein- 
jährigen Frist, zu jeder Zeit das Eigenthum der Berlin-Potsdam Magdeburger 
Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, ins- 
besondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen 
der Berlin-Potsdem-Magdeburger Eisenbahn haftenden Rechten und Verfpflich- 
tungen zu erwerben, und die Auflösung der Berlin-Potsdam-Magdeburger 
Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres 
herbejufühern. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der 
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner 
zu übernehmen 
2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 40 Millionen Mark behufs 
statutenmäßiger Vertheilung zu überweisen. 
(Tr. 8686.)
	        
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