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Partei die Genehmigung des Protokolls ohne solchen Antrag, so wird ange—-
nomment, daß die Partei nicht verhandelt hat. Der Hergang ist im Protokolle
zu bemerken.
K. 18.
Wenn eine Partei die Unterschrift des von ihr genehmigten Protokolls
verweigert, so muß dieselbe über ihre Weigerungsgründe vernommen werden.
Der Kommissar muß die weigernde Partei bedeuten, daß das Protokoll, der
verweigerten Unterschrift ungeachtet, gegen sie beweisen und verbindliche Kraft
haben werde.
Die Befolgung dieser Vorschriften, die Genehmigung des Protokolls und
die Gründe für die Verweigerung der Unterschrift müssen im Protokolle bemerkt
werden. Dasselbe bleibt in solchem Falle, der verweigerten Unterschrift ungeachtet,
beweisend und verbindlich.
.. 19.
Die Vorschriften der §#. 68 bis 73 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-
ordnung, sowie die Kabinetsorders vom 20. Juni 1816 (Gesetz-Samml. S. 203)
zund vom 8. Oktober 1837 (Gesetz= Samml. S. 154) — Anlage — bleiben
in Kraft.
S. 20.
Zustellungen erfolgen von Amtswegen, in der Jwangsvollstreckungsinstanz
insoweit, als für dieselbe die Generalkommission (Regierung) oder der Kommissar
zuständig ist.
. 21.
Zur Bewirkung von Zustellungen können die Auseinandersetzungsbehörden
und die Kommissarien derselben an Stelle der Gerichtsvollzieher auch vereideter
Boten und anderer Beamten sich bedienen.
In diesem Falle unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der
Zustellungsurkunde. Dagegen ist der Tag der Zustellung auf dem zuzustellenden
Schriftstück von dem zustellenden Beamten mit Unterschrift zu vermerken.
K. 22.
Ist an mehrere Personen in einem Gemeindebezirke zuzustellen, so kann dies
durch Umlauf geschehen. In diesem Falle ist das Schriftstück denjenigen Personen,
welchen es zuzustellen ist, zur Kenntnißnahme vorzulegen oder vorzulesen, und
eine beglaubigte Abschrift desselben bei einer in dem Schriftstücke zu bezeichnenden
Person niederzulegen. Die Niederlegung kann bei dem Gemeindevorsteher oder
bei einer der Personen erfolgen, an welche der Umlauf gerichtet ist.
G. 23.
Die Bestimmungen des H. 21 dieses Gesetzes und der §. 165 bis 172 der
Deutschen Civilprozeßordnung finden auf die Zustellung durch Umlauf entsprechende
Anwendung.
(Nr. 8694.)