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g. 28.
Im Falle der öffentlichen Zustellung (F. 187 der Deutschen Evisprozeh=
ordnung) erfotgt die Anheftung an die Gerichtstafel der Generalkommission (Re-
gierung), der Abdruck der Ladung einmal im Reichsanzeiger und außerdem zwei-
mal im Amtsblatte derjenigen Regierung, in deren Bezirk die die Zuständigkeit
der Generalkommission (Regierung) begrundenden Grundstücke liegen.
C. 29.
Zu Terminen, welche zum kommissarischen Protokolle anberaumt sind, ist
eine Ladung derjenigen Personen, welchen die Anberaumung des Termins zum
Protokolle eröffnet ist, nicht erforderlich.
C. 30.
Die Vorschriften des §. 1 des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879
Geht Snnt S. 281) und des §. 2 des Gesetzes vom 31. März 1879 (Gesetz-
amml. S. 332) finden nicht mehr Anwendung.
E. 31.
Der Prozeßbetrieb einschließlich der Beweisaufnahme und der Sicherung
des Beweises liegt den zuständigen Behörden und Beamten von Amtswegen ob.
Anträge und Vereinbarungen der Parteien haben eine Abweichung von dem vor-
eschriebenen Verfahren nicht nothwendig zur Folge. Die Generalkommission
Hrgierun) kann aus in der Sache liegenden Gründen das Verfahren während
einer von ihr zu bestimmenden Frist ruhen lassen.
Die S#. 202 Absatz 1, 205 Absatz 1, 228 der Deutschen Civilprozeßordnung
finden keine Anwendung.
G. 32.
Die gesetzlichen Folgen der Versäumung einer Prczeßhandlung treten stets
von selbst ein, ohne daß es eines auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerich-
teten Antrages bedarf.
C. 33.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung einer Noth-
frist muß bei der Generalkommission (Regierung) beantragt werden.
Jst die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt, so kann der Antrag
sowohl bei der Behörde, von welcher die angefochtene Entscheidung erlassen ist,
als auch bei dem Beschwerdegerichte erfolgen.
Die Wiedereinsetzung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt.
Bei der Generalkommission (Regierung und bei dem Kommissar kann der
Antrag auch durch Erklärung zum Protoboll gestellt werden.
(Nr. 8694.))