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Jahresverdienstes; bei Tötung eines Arbeiters erhält die Witwe
20 Prozent, jedes Kind unter 15 Jahren 15 Prozent des Jahresverdienstes
als Rente.
26. Lehrstunde.
Weitere Angelegenbeiten des Reiches.
1. Handelsgesetz und Handelskammern. Wie für den
Gewerbebetrieb, so sind auch seitens des Reiches für den Handel
bestimmte Gesetze erlassen worden, das Handelsgesetz und die
Wechselordnung. (Uber Stempel ꝛc. in der Rechenstunde.)
In Sachsen sind außerdem zur Wahrung der Interessen von
Handel und Gewerbe die Handels= und Gewerbekammern
eingerichtet und zwar bestehen solche Kammern in Dresden, Leipzig,
Chemnitz, Plauen und Zittau.
2. Einheitliches Maß= und Gewichtssystem. Weiter
ist mit der Einheit des deutschen Reiches auch ein einheitliches
Maß-, Gewichts= und Münzsystem eingeführt worden, das
ja allgemein bekannt und schon in der Schule gelehrt worden
ist. Die Maße und Gewichte werden in den Eichämtern auf ihre
Richtigkeit untersucht und abgestempelt. Die Behörde läßt zuweilen
in Verkaufsläden, Restaurationen 2c. Revisionen vornehmen.
Werden dabei nicht geeichte oder unrichtige Maße und Gewichte
vorgefunden, so tritt Strafe ein (bis zu 100 Mark oder 4 Wochen
Haft); die unrichtigen Maße werden weggenommen, richtig gestellt
und dann zurückgegeben, wenn die Richtigstellung aber nicht möglich
ist, vernichtet.
3. Schutz des geistigen Eigentums, Patente. Eine
fernere bedeutende Errungenschaft ist der Schutz des geistigen
Eigentums durch die Gesetze vom Jahre 1877, 1876 und 1870.
Schriftsteller und Komponisten (erklären!) erhalten dadurch für ihre
Werke Schutz, so daß letztere innerhalb eines gewissen Zeitraumes
von niemand nachgedruckt werden dürfen. Ebenso erhalten Gewerbtreibende
für Muster und Modelle, die sie erfunden haben,
Schutz und können auf ihre Erfindung ein Patent erwerben.
Es ist deshalb im Jahre 1877 in Berlin das Reichspatentamt
eingesetzt worden.
4. Gesundheitspflege. Zum Schutze der Gesundheit der
Reichsbürger und zur Abwehr von Epidemien (Pocken, Scharlach,
Masern rc.) sind von Reichswegen auch bestimmte Gesetze erlassen,
so unter anderem das Impfgesetz vom Jahre 1874, wonach
jeder Vater verpflichtet ist, sein Kind vor Ablauf des auf das
Geburtsjahr des Kindes folgenden Kalenderjahres impfen
zu lassen. Die Impfung (Revaccination) muß wiederholt
werden in dem Kalenderjahre, mit welchem das Kind das