Metadata : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

—-des

  Jahresverdienstes;  bei  Tötung  eines  Arbeiters  erhält  die  Witwe

20  Prozent,  jedes  Kind  unter  15  Jahren  15  Prozent  des  Jahresverdienstes
als  Rente.

26.  Lehrstunde.
Weitere  Angelegenbeiten  des  Reiches.

1.  Handelsgesetz  und  Handelskammern.  Wie  für  den
Gewerbebetrieb,  so  sind  auch  seitens  des  Reiches  für  den  Handel
bestimmte  Gesetze  erlassen  worden,  das  Handelsgesetz  und  die
Wechselordnung.  (Uber  Stempel  ꝛc.  in  der  Rechenstunde.)

In  Sachsen  sind  außerdem  zur  Wahrung  der  Interessen  von
Handel  und  Gewerbe  die  Handels=  und  Gewerbekammern
eingerichtet  und  zwar  bestehen  solche  Kammern  in  Dresden,  Leipzig,
  Chemnitz,  Plauen  und  Zittau.

2.  Einheitliches  Maß=  und  Gewichtssystem.  Weiter
ist  mit  der  Einheit  des  deutschen  Reiches  auch  ein  einheitliches
Maß-,  Gewichts=  und  Münzsystem  eingeführt  worden,  das
ja  allgemein  bekannt  und  schon  in  der  Schule  gelehrt  worden
ist.  Die  Maße  und  Gewichte  werden  in  den  Eichämtern  auf  ihre
Richtigkeit  untersucht  und  abgestempelt.  Die  Behörde  läßt  zuweilen
  in  Verkaufsläden,  Restaurationen  2c.  Revisionen  vornehmen.
Werden  dabei  nicht  geeichte  oder  unrichtige  Maße  und  Gewichte
vorgefunden,  so  tritt  Strafe  ein  (bis  zu  100  Mark  oder  4  Wochen
Haft);  die  unrichtigen  Maße  werden  weggenommen,  richtig  gestellt

und  dann  zurückgegeben,  wenn  die  Richtigstellung  aber  nicht  möglich
ist,  vernichtet.

3.  Schutz  des  geistigen  Eigentums,  Patente.  Eine
fernere  bedeutende  Errungenschaft  ist  der  Schutz  des  geistigen
Eigentums  durch  die  Gesetze  vom  Jahre  1877,  1876  und  1870.
Schriftsteller  und  Komponisten  (erklären!)  erhalten  dadurch  für  ihre
Werke  Schutz,  so  daß  letztere  innerhalb  eines  gewissen  Zeitraumes
von  niemand  nachgedruckt  werden  dürfen.  Ebenso  erhalten  Gewerbtreibende
  für  Muster  und  Modelle,  die  sie  erfunden  haben,
Schutz  und  können  auf  ihre  Erfindung  ein  Patent  erwerben.

Es  ist  deshalb  im  Jahre  1877  in  Berlin  das  Reichspatentamt
  eingesetzt  worden.

4.  Gesundheitspflege.  Zum  Schutze  der  Gesundheit  der
Reichsbürger  und  zur  Abwehr  von  Epidemien  (Pocken,  Scharlach,
Masern  rc.)  sind  von  Reichswegen  auch  bestimmte  Gesetze  erlassen,
so  unter  anderem  das  Impfgesetz  vom  Jahre  1874,  wonach
jeder  Vater  verpflichtet  ist,  sein  Kind  vor  Ablauf  des  auf  das
Geburtsjahr  des  Kindes  folgenden  Kalenderjahres  impfen
zu  lassen.  Die  Impfung  (Revaccination)  muß  wiederholt
werden  in  dem  Kalenderjahre,  mit  welchem  das  Kind  das