Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

48  Literatur.

wie  über  seine  eigene  zu  verfügen.  Ein  solcher  Akt  des
thatsächlichen  Ansichbringens  einer  Sache  in  die  eigene
Verfügungsgewalt  konnte  in  der  der  Angeklagten  nachgewiesenen
  Handlungsweise  unbedenklich  gefunden  werden,
und  es  ist  hiebei  ohne  Belang,  daß  die  Tochter  derselben
eine  rechtliche  Handlungsfähigkeit  nicht  besaß.

Das  in  der  Gesetzesstelle  gebrauchte  Wort  „Vortheil“
ist  nicht  im  Sinne  einer  Verbesserung  der  Vermögenslage,
  sondern  im  weiteren  Sinne  aufzufassen,  auch  ist
nicht  erforderlich,  daß  der  Vortheil  erreicht  sei,  und  ein
eigener  Vortheil  kann  von  einer  Ehefrau  auch  dadurch
erstrebt  werden,  daß  sie  ihrem  Ehemanne  eine  für  den
gemeinschaftlichen  Haushalt  erforderliche  Ausgabe  zu  ersparen
  sucht.  —  Urtheil  vom  3.  Juli  1890.

Literatur.

Im  Verlage  von  J.  Guttentag  in  Berlin,  wolcher  selt
lange  seine  Thätigkeit  besonders  der  reichsrechtlichen  iteratur  in
hervorragendem  Grade  widmet,  ist  jüngst  erschienen:

Das  Allgemeine  deutsche  Handelsgesctzbuch,  nebst
den  sich  daran  anschließenden  Reichsgesehen  (Markenschutgesetz,
  Akliennovelle  2c.).  Herausgegeben  und  durch  Anmerkungen
  und  Auszüge  aus  der  Literatur  und  Rechtsprechung
  erläutert  von  Pr.  Karl  Careis,  Prof.  iu  Königsberg
  und  Otto  Fnchsberger,  Landgerichtsrath  in  Bayrenth.
  89  —  80  Bogen,  1272  S.  Prels  22  Mk.  geheftet,
24  Mk.  50  Pf.  In  elegantem  Halbfranzband.  Hledurch  ist
der  handelsrechtliche  Bücherschaß  um  ein  nicht  blos  umsangreiches,
  sondern  auch  inhaltlich  werthvolles  Werk  permehrt
  worden,  welches  wir  namentlich  der  Beachtung  der
Praktiker  bestens  empfohlen  haben  wollen.  Sl.

Medakteur?  Dr.  gukins  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Ensle  (Carl  Euste)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.