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wie über seine eigene zu verfügen. Ein solcher Akt des
thatsächlichen Ansichbringens einer Sache in die eigene
Verfügungsgewalt konnte in der der Angeklagten nachgewiesenen
Handlungsweise unbedenklich gefunden werden,
und es ist hiebei ohne Belang, daß die Tochter derselben
eine rechtliche Handlungsfähigkeit nicht besaß.
Das in der Gesetzesstelle gebrauchte Wort „Vortheil“
ist nicht im Sinne einer Verbesserung der Vermögenslage,
sondern im weiteren Sinne aufzufassen, auch ist
nicht erforderlich, daß der Vortheil erreicht sei, und ein
eigener Vortheil kann von einer Ehefrau auch dadurch
erstrebt werden, daß sie ihrem Ehemanne eine für den
gemeinschaftlichen Haushalt erforderliche Ausgabe zu ersparen
sucht. — Urtheil vom 3. Juli 1890.
Literatur.
Im Verlage von J. Guttentag in Berlin, wolcher selt
lange seine Thätigkeit besonders der reichsrechtlichen iteratur in
hervorragendem Grade widmet, ist jüngst erschienen:
Das Allgemeine deutsche Handelsgesctzbuch, nebst
den sich daran anschließenden Reichsgesehen (Markenschutgesetz,
Akliennovelle 2c.). Herausgegeben und durch Anmerkungen
und Auszüge aus der Literatur und Rechtsprechung
erläutert von Pr. Karl Careis, Prof. iu Königsberg
und Otto Fnchsberger, Landgerichtsrath in Bayrenth.
89 — 80 Bogen, 1272 S. Prels 22 Mk. geheftet,
24 Mk. 50 Pf. In elegantem Halbfranzband. Hledurch ist
der handelsrechtliche Bücherschaß um ein nicht blos umsangreiches,
sondern auch inhaltlich werthvolles Werk permehrt
worden, welches wir namentlich der Beachtung der
Praktiker bestens empfohlen haben wollen. Sl.
Medakteur? Dr. gukins v. Standinger in München.
Verlag: Palm & Ensle (Carl Euste) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.