Metadaten : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

(s)  Die  Entscheidung  trifft  die  Verleihungsbehörde;  der  §&  70  Abs.  2
Satz  1,  2  und  die  5#  71,  76  sind  entsprechend  anzuwenden.  Dasselbe  gilt  in
den  Fällen  des  §  70  Abs.  3;  in  den  Fällen  des  §  70  Abs.  3  Satz  2  ist  auch
5  78  anzuwenden.
83.

Die  Wasserpolizeibehörde  hat  den  Unternehmer  zur  Erfüllung  der  ihm  im
Verleihungsbeschluß  auferlegten  Bedingungen  anzuhalten.

#t.

)Wegen  überwiegender  Nachteile  oder  Gefahren  für  das  öffentliche  Wohl
kann  die  Verleihung  auf  Antrag  des  Staates,  eines  Kommunalverbandes  oder
einer  anderen  öffentlichrechtlichen  Körperschaft  oder  der  Wasserpolizeibehörde  gegen
Entschädigung  des  Unternehmers  durch  Beschluß  der  Verleihungsbehörde  jederzeit
  zurückgenommen  oder  beschränkt  werden.  Soweit  die  Zurücknahme  oder  Beschränkung
  einer  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechtes  oder  deren  Angehörigen  zum
Vorteile  gereicht,  hat  sie  nach  Maßgabe  dieses  Vorteils  die  Entschädigung  und
die  Kosten  des  Verfahrens  aufzubringen;  im  übrigen  hat  der  Staat  die  Entschädigung
  zu  zahlen  und  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen.

(i)  Gegen  den  Beschluß,  der  mit  Gründen  zu  versehen  ist,  stehen  den
Beteiligten  die  im  §  76  bezeichneten  Rechtsmittel  zu.

(s)  Ist  das  verliehene  Recht  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke
verbunden  (§  46  Abs.  3),  so  sind,  wenn  dieses  mit  Rechten  Dritter  belastet  ist
oder  im  Lehns-,  Fideikommiß-,  Stammguts=  oder  Leiheverbande  steht,  der  Artikel
  52  und  der  Artikel  53  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  sowie  der  §  47  des  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874  (Gesetzsamml.
  S.  221)  anzuwenden.

(4)  Der  nach  Abs.  1  Entschädigungspflichtige  kann  im  Rechtsweg  Erstattung
  der  Entschädigung  und  der  Kosten  von  demjenigen  verlangen,  der  die
Verleihung  durch  wissentlich  unrichtige  Nachweisungen  erwirkt  hat.

85.

Ohne  Entschädigung  kann  die  Verleihung  durch  Beschluß  der  Verleihungsbehörde

  auf  Antrag  der  Wasserpolizeibehörde  zurückgenommen  werden:

1.  wenn  die  Verleihung  auf  Grund  von  Nachweisungen,  die  in  wesentlichen
  Punkten  unrichtig  sind,  erteilt  ist  und  dargetan  wird,  daß  deren
Unrichtigkeit  dem  Unternehmer  bekannt  war,  und  wenn  durch  die
Verleihung  überwiegende  Nachteile  oder  Gefahren  für  das  öffentliche
Wohl  herbeigeführt  sind;  dem  gutgläubigen  Erwerber  und  dessen  Nachfolgern
  gegenüber  greift  diese  Vorschrift  nicht  Platz;

2.  wenn  der  Unternehmer  die  Ausübung  des  verliehenen  Rechtes  aufgibt,
namentlich  die  auf  Grund  dieses  Rechtes  errichteten  Anlagen  entfernt
oder  eingehen  läßt;

Gesetzsammlung  1913.  (Nr.  11271.)  18