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S. 10.
Die von den Notaren aufzunehmenden Protokolle müssen nothwendig
enthalten:
1) den Namen und Wohnort des Notars oder der Notare;
2) den Namen, Stand und Wchnort der zugezogenen Instrumentszeugen
und derjenigen Zeugen, durch deren Mngabe sich der Notar von der
Identität ihm nicht bekannter Personen versichert hat;
3) die Namen, den Stand und Wohnort der Interessenten;
4) den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, an welchem die Verhand-
lung aufgenommen ist;
5) die Versicherung, daß dem Notar) sowie dem zugezogenen zweiten Notar
oder den Instrumentszeugen, keines der Verhältnisse entgegensteht, welche
von der Theilnahme an der Verhandlung nach §9. 5 bis 9 ausschließen.
KC. 11.
at ein Tauber oder ein Stummer eine Erklärung abzugeben, so muß die
Beobachtung der in den S#. 4 und 5 Titel 3 Theil II der Allgemeinen Gerichts-
ordnung vorgeschriebenen Formen aus dem Protokolle hervorgehen.
. 12.
Die Protokolle müssen deutlich, ohne Abkürzungen, Lücken und ODurch-
streichungen geschrieben, Zusätze oder Abänderungen aber, welche nach aufgenom-
mener Verhandlung nothwwendig werden sollten, am Rande geschrieben, und
ebenso wie das Protokoll selbst von den Interessenten unterzeichnet werden.
Summen und Zahlen müssen mit Buchstaben geschrieben werden.
S. 13.
Das Protokoll muß in Gegenwart des zugezogenen zweiten Notars oder
der Zeugen laut vorgelesen und hiernächst von den Interessenten unterschrieben
werden.
Personen, welche nicht schreiben können, haben ihr Handzeichen beizufügen,
bei welchem der Notar oder einer der Zeugen bemerkt, wer dasselbe gemacht hat.
Der Zuziehung besonderer Beistände bcdan es nicht.
S. 14.
Das Protokoll schließt mit dem Attest:
1) daß die vorstehende Verhandlung so, wie sie niedergeschrieben, statt-
gefunden hat;
2) daß sie in Gegenwart des Notars und des zugezogenen zweiten Notars
oder der Zeugen den Betheiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt;
3) daß sie von den Betheiligten eigenhändig unterzeichnet, oder weshalb
dies unterblieben und statt der Unterschrift ein Handzeichen beigefügt ist.