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Der Justizminister ist befugt, einem Notar, der ein besoldetes ständisches
oder Gemeindeamt übernimmt, die Heitehaltung des Notariats zu gestatten; dieselbe
kann nicht versagt werden, wenn das ständische oder Gemeindeamt ungenügend
dotirt ist.
Der Beibehaltung eines von einem Notar bereits vor Erlaß dieses Gesetzes
bekleideten, mit dem Notariat in Zukunft unvereinbaren Amts steht die Vorschrift
im ersten Satze dieses Paragraphen nicht entgegen.
S. 4.
Jeder neuernannte Notar hat vor dem Antritt seines Amts den in der
Anlage vorgeschriebenen Diensteid bei dem Obergerichte des ihm angewiesenen
Wohnorts zu leisten. ¾
Demselben wird gleichzeitig auf seine Kosten ein Notariatssiegel ausgehän-
digt, dessen er sich bei allen Amtshandlungen. bedienen muß.
Dieses Notariatssiegel enthält die Abbildung des Hannoverschen Pferdes
und den Vor= und Familiennamen des Notars, mit der Bezeichnung dieser seiner
Eigenschaft und der Angabe seines Wohnorts.
Den bereits ernannten Notaren, welche ein den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechendes Siegel noch nicht in Gebrauch haben, soll ein solches auf ihre
Kosten durch die Staatsanwaltschaft des betreffenden Obergerichts, welcher zugleich
die alten Siegel abzuliefern sind, ausgehändigt werden.
g. 6.
Neuernannte Notare haben vor ihrer Beeidigung, die gegenwärtig bereits
ernannten innerhalb vier Wochen nach dem Anfange der Wirksamkeit dieses Ge-
setzes dem betreffenden Obergerichte ihre Namensunterschrift in so vielen Exem-
plaren einzureichen, daß in der Registratur sowohl des Obergerichts, als derjenigen
Amtsgerichte, in deren Gerichtsbezirken sie zur Ausübung des Notariats befugt
sind, ein Exemplar niedergelegt werden kann.
S. 7.
Kein Notar darf
1) außerhalb des ihm angewiesenen Wohnorts wohnen oder ein Geschäfts-
lokal einrichten;
2) seinen Wohnort ohne Erlaubniß der Staatsanwaltschaft auf länger als
sechs Monate verlassen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei
einer Abwesenheit zum Zweck der Theilnahme an der allgemeinen
Ständeversammlung.
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Gewerbmäßige Vermittelung von Darlehnen, wie auch der Betrieb von
Handels= und Mäklergeschäften ist dem Notar untersagt.
Desgleichen jede Uebernahme einer Bürgschaft oder Gewährleistung für
Geschäfte, welche er beurkunden soll. Vergleiche jedoch §. 67.
Ges. Gamml, 1680. (Nr. 8707.) 33