Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Der Justizminister ist befugt, einem Notar, der ein besoldetes ständisches 
oder Gemeindeamt übernimmt, die Heitehaltung des Notariats zu gestatten; dieselbe 
kann nicht versagt werden, wenn das ständische oder Gemeindeamt ungenügend 
dotirt ist. 
Der Beibehaltung eines von einem Notar bereits vor Erlaß dieses Gesetzes 
bekleideten, mit dem Notariat in Zukunft unvereinbaren Amts steht die Vorschrift 
im ersten Satze dieses Paragraphen nicht entgegen. 
S. 4. 
Jeder neuernannte Notar hat vor dem Antritt seines Amts den in der 
Anlage vorgeschriebenen Diensteid bei dem Obergerichte des ihm angewiesenen 
Wohnorts zu leisten. ¾ 
Demselben wird gleichzeitig auf seine Kosten ein Notariatssiegel ausgehän- 
digt, dessen er sich bei allen Amtshandlungen. bedienen muß. 
Dieses Notariatssiegel enthält die Abbildung des Hannoverschen Pferdes 
und den Vor= und Familiennamen des Notars, mit der Bezeichnung dieser seiner 
Eigenschaft und der Angabe seines Wohnorts. 
Den bereits ernannten Notaren, welche ein den Vorschriften dieses Gesetzes 
entsprechendes Siegel noch nicht in Gebrauch haben, soll ein solches auf ihre 
Kosten durch die Staatsanwaltschaft des betreffenden Obergerichts, welcher zugleich 
die alten Siegel abzuliefern sind, ausgehändigt werden. 
g. 6. 
Neuernannte Notare haben vor ihrer Beeidigung, die gegenwärtig bereits 
ernannten innerhalb vier Wochen nach dem Anfange der Wirksamkeit dieses Ge- 
setzes dem betreffenden Obergerichte ihre Namensunterschrift in so vielen Exem- 
plaren einzureichen, daß in der Registratur sowohl des Obergerichts, als derjenigen 
Amtsgerichte, in deren Gerichtsbezirken sie zur Ausübung des Notariats befugt 
sind, ein Exemplar niedergelegt werden kann. 
S. 7. 
Kein Notar darf 
1) außerhalb des ihm angewiesenen Wohnorts wohnen oder ein Geschäfts- 
lokal einrichten; 
2) seinen Wohnort ohne Erlaubniß der Staatsanwaltschaft auf länger als 
sechs Monate verlassen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei 
einer Abwesenheit zum Zweck der Theilnahme an der allgemeinen 
Ständeversammlung. 
— 
Gewerbmäßige Vermittelung von Darlehnen, wie auch der Betrieb von 
Handels= und Mäklergeschäften ist dem Notar untersagt. 
Desgleichen jede Uebernahme einer Bürgschaft oder Gewährleistung für 
Geschäfte, welche er beurkunden soll. Vergleiche jedoch §. 67. 
Ges. Gamml, 1680. (Nr. 8707.) 33
	        
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