35. Verfasagung u. Verwaltung Elsass-Lothringens 1879. 155
Über jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffeue
Anordnung muss dem Reichstag sofort, beziehungsweise
bei Seinem nächsten Zugammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Die getroffenen Anordnungen gind durch den Reichganzeiger
und auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene
Weise bekannt zu machen.
Wer diegen Anordnungen oder den auf Grund derselben
erlassenen Verfügungen mit Kenntnis oder nach erfolgter öffentlicher
Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis
zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu
Sechs Monaten bestraft.
8 29. Welche Behörden in jedem Bundegstaat unter der
Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen
Sind, wird von der Zentralbehörde des Bundegstaates bekannt
gemacht.
8 30. Dieges Gegetz tritt mit dem Tage der Verkündigung
inkraft und gilt bis zum 31. März 1881*).
Urkundlich unter Ungerer höchsteigenhändigen Untergschrift
und beigedrucktem Kkaiserlichen Ingiegel
Gegeben Potsdam den 21. Oktober 1878.
Im allerhöchsten Auftra age Seiner Majestät des Kaigers:
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
359. Gesetz betr. die Verfagsgung u. Verwaltung
Kl8as8s-Lothringens. 1879 Juli 4.
Reichs-Gesgsetzblatt 1879, 8. 165--169.
Wir Wühelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preugssen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach
erfolgter Zustimmung des Bundegrats und des Reichstags, was folgt:
S 1. Der Kaiser kann landesgherrliche Befugnisse, welche
ihm kraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsass-Lothringen zustehen,
einem Statthalter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser
ernannt und abberufen. Er regidiert in Strassburg.
Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen
Befugnisse wird durch kaiserliche Verordnung bestimmt.
2. Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gegetze
erordnungen dem Reichgskanzler in elsass-lothringischen
Landegangelegenheiten überwiegsenen Befugnisse und Obliegenheiten,
Sowie die durch 8 10 des Gegetzes, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung vom 30. Dezember 1871 (GegetzblL für Elsass-Loth-*)
Verlängert bis 30. Sept. 1886 durch Reichasgesetz v. 28. Mai 1884
(RGbl. 1884 8. 53), bis 30. Sept. 1888 durch R.-G. v. 20. April 1886 (RGbl.
1886 8. 77), bis 30. Sept. 1890 uroh R.-G. v. 18. März 1888 R bl. 1888 8. 109).