Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

35.  Verfasagung  u.  Verwaltung  Elsass-Lothringens  1879.  155

Über  jede  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffeue
  Anordnung  muss  dem  Reichstag  sofort,  beziehungsweise
bei  Seinem  nächsten  Zugammentreten  Rechenschaft  gegeben  werden.

Die  getroffenen  Anordnungen  gind  durch  den  Reichganzeiger
und  auf  die  für  landespolizeiliche  Verfügungen  vorgeschriebene
Weise  bekannt  zu  machen.

Wer  diegen  Anordnungen  oder  den  auf  Grund  derselben
erlassenen  Verfügungen  mit  Kenntnis  oder  nach  erfolgter  öffentlicher
  Bekanntmachung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängnis  bis  zu
Sechs  Monaten  bestraft.

8  29.  Welche  Behörden  in  jedem  Bundegstaat  unter  der
Bezeichnung  Landespolizeibehörde,  Polizeibehörde  zu  verstehen
Sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundegstaates  bekannt
gemacht.

8  30.  Dieges  Gegetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung
inkraft  und  gilt  bis  zum  31.  März  1881*).

Urkundlich  unter  Ungerer  höchsteigenhändigen  Untergschrift
und  beigedrucktem  Kkaiserlichen  Ingiegel

Gegeben  Potsdam  den  21.  Oktober  1878.
Im  allerhöchsten  Auftra  age  Seiner  Majestät  des  Kaigers:
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.

359.  Gesetz  betr.  die  Verfagsgung  u.  Verwaltung
Kl8as8s-Lothringens.  1879  Juli  4.

Reichs-Gesgsetzblatt  1879,  8.  165--169.

Wir  Wühelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preugssen  etc.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundegrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

S  1.  Der  Kaiser  kann  landesgherrliche  Befugnisse,  welche
ihm  kraft  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Elsass-Lothringen  zustehen,
einem  Statthalter  übertragen.  Der  Statthalter  wird  vom  Kaiser
ernannt  und  abberufen.  Er  regidiert  in  Strassburg.

Der  Umfang  der  dem  Statthalter  zu  übertragenden  landesherrlichen
  Befugnisse  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

2.  Auf  den  Statthalter  gehen  zugleich  die  durch  Gegetze
erordnungen  dem  Reichgskanzler  in  elsass-lothringischen
Landegangelegenheiten  überwiegsenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,
Sowie  die  durch  8  10  des  Gegetzes,  betreffend  die  Einrichtung  der
Verwaltung  vom  30.  Dezember  1871  (GegetzblL  für  Elsass-Loth-*)

  Verlängert  bis  30.  Sept.  1886  durch  Reichasgesetz  v.  28.  Mai  1884
(RGbl.  1884  8.  53),  bis  30.  Sept.  1888  durch  R.-G.  v.  20.  April  1886  (RGbl.
1886  8.  77),  bis  30.  Sept.  1890  uroh  R.-G.  v.  18.  März  1888  R  bl.  1888  8.  109).