Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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6) Die Mitglieder sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Erstere 
haben an den Sizungen regelmäßig Theil zu nehmen, letztere werden 
zu denselben nur in besonderen Fällen eingeladen. Die Mitgliedschaft 
ist als Ehrenamt mit einer Remuneration nicht verbunden. 
7) Die für die Akademie des Bauwesens bestimmten Vorlagen werden 
derselben durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zugefertigt. 
8) Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses werden 
durch eine von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassende 
Instruktion getroffen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Wiesbaden, den 7. Mai 1880. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. 
Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. v. Puttkamer. 
Lucius. Friedberg. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 8719.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die 
Bezirke der Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau in der Provinz Hannover. 
Vom 15. Mai 1880. 
Ar# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz= 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im F. 32 jenes Echezes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs 
Monaten für die Bezirke der Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau am 1. Juli 
1880 beginnen soll. 
Berlin, den 15. Mai 1880. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
 
	        
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