8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 63
Die modernste Staatspraxis steht auf solchem Standpunkt.
Die lippische Staatsregierung wollte Ende 1897 die
Thronfolgefähigkeit der Söhne des Grafregenten daselbst einseitig
durch Staatsgesetz ordnen und brachte zu diesem Behufe
am 28. Oktober 1897 einen diesbezüglichen Entwurf bei
den lippischen Ständen ein. Schaumburg-Lippe erhob hiergegen
Protest und, als dieser ohne Erfolg blieb, rief es die Hilfe
des Bundesrates an. Dieser beschloß am 3. Februar 1898 mit
allen!) Stimmen gegen die Lippes: „An die Fürstlich Lippische
Regierung das Ersuchen zu richten, zu veranlassen, daß vor
der Beschlußfassung des Bundesrats über den Antrag Schaumburg-Lippe
der Beratung des Gesetzentwurfes kein Fortgang
gegeben werde“?). Der Beschluß beruhte auf dem Gedanken,
daß der Gliedstaat agnatische Rechte einseitig weder schmälern
noch vernichten kann.
In einem Punkte hat auch die unerbittlich strengste
Durchführung der rein staatsrechtlichen Auffassung der Throninhaberschaft
und Thronfolge der Wirklichkeit der Dinge sich
angepaßt, wo es unbeugsamer Konsequenz nicht entspricht.
Verfügt über die Krone nur der Wille des Staates, das Verfassungsgesetz,
so ist es folgewidrig, daß die angefallene
Krone ausgeschlagen und daß die übernommene niedergelegt
zu werden vermag. Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. I (2. Aufl.)
S. 200 u. 202 gibt für die Tatsache, daß niemand gezwungen
ist, die angefallene Krone wider Willen zu behalten, keine
und für die Tatsache, daß Abdankung zulässig ist, lediglich
die Erklärung, daß ein Mittel fehle, jemanden zu zwingen,
König zu bleiben, der es nicht mehr sein wolle. Die erstgenannte
Tatsache weiß Seydel also und ebenso die ganze
herrschende Lehre überhaupt nicht rechtlich d. h. logisch zu
erklären und für die zweite führt Seydel — der einzige, der
es überhaupt tut — einen juristischen Beweis, von dessen
konsequenter Durchführung aus eine verfassungs- und rechts-823—825,
Kap. I 303, c 3 über die Teilung der öffentlichen Gewalt zwischen
Königtum und Beamtentum nach göttlichem und weltlichem Recht (Brunner,
Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II [1892] 8. 82).
1) Auch die Meiningens also,
») Näheres bei Triepel 8. 6, Schücking 42, 2, 49 £.