Volltext : Modernes Fürstenrecht

8  3.  Das  Recht  am  Throne,  nicht  durch  den  Staat  entziehbar.  63

Die  modernste  Staatspraxis  steht  auf  solchem  Standpunkt.
  Die  lippische  Staatsregierung  wollte  Ende  1897  die
Thronfolgefähigkeit  der  Söhne  des  Grafregenten  daselbst  einseitig
  durch  Staatsgesetz  ordnen  und  brachte  zu  diesem  Behufe
  am  28.  Oktober  1897  einen  diesbezüglichen  Entwurf  bei
den  lippischen  Ständen  ein.  Schaumburg-Lippe  erhob  hiergegen
Protest  und,  als  dieser  ohne  Erfolg  blieb,  rief  es  die  Hilfe
des  Bundesrates  an.  Dieser  beschloß  am  3.  Februar  1898  mit
allen!)  Stimmen  gegen  die  Lippes:  „An  die  Fürstlich  Lippische
Regierung  das  Ersuchen  zu  richten,  zu  veranlassen,  daß  vor
der  Beschlußfassung  des  Bundesrats  über  den  Antrag  Schaumburg-Lippe
  der  Beratung  des  Gesetzentwurfes  kein  Fortgang
gegeben  werde“?).  Der  Beschluß  beruhte  auf  dem  Gedanken,
daß  der  Gliedstaat  agnatische  Rechte  einseitig  weder  schmälern
  noch  vernichten  kann.

In  einem  Punkte  hat  auch  die  unerbittlich  strengste
Durchführung  der  rein  staatsrechtlichen  Auffassung  der  Throninhaberschaft
  und  Thronfolge  der  Wirklichkeit  der  Dinge  sich
angepaßt,  wo  es  unbeugsamer  Konsequenz  nicht  entspricht.
Verfügt  über  die  Krone  nur  der  Wille  des  Staates,  das  Verfassungsgesetz,
  so  ist  es  folgewidrig,  daß  die  angefallene
Krone  ausgeschlagen  und  daß  die  übernommene  niedergelegt
zu  werden  vermag.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht  Bd.  I  (2.  Aufl.)
S.  200  u.  202  gibt  für  die  Tatsache,  daß  niemand  gezwungen
ist,  die  angefallene  Krone  wider  Willen  zu  behalten,  keine
und  für  die  Tatsache,  daß  Abdankung  zulässig  ist,  lediglich
die  Erklärung,  daß  ein  Mittel  fehle,  jemanden  zu  zwingen,
König  zu  bleiben,  der  es  nicht  mehr  sein  wolle.  Die  erstgenannte
  Tatsache  weiß  Seydel  also  und  ebenso  die  ganze
herrschende  Lehre  überhaupt  nicht  rechtlich  d.  h.  logisch  zu
erklären  und  für  die  zweite  führt  Seydel  —  der  einzige,  der
es  überhaupt  tut  —  einen  juristischen  Beweis,  von  dessen
konsequenter  Durchführung  aus  eine  verfassungs-  und  rechts-823—825,

  Kap.  I  303,  c  3  über  die  Teilung  der  öffentlichen  Gewalt  zwischen
Königtum  und  Beamtentum  nach  göttlichem  und  weltlichem  Recht  (Brunner,
Deutsche  Rechtsgeschichte  Bd.  II  [1892]  8.  82).

1)  Auch  die  Meiningens  also,

»)  Näheres  bei  Triepel  8.  6,  Schücking  42,  2,  49  £.