Metadata : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bis  zum  Bau  der  ersten  Eisenbahnen  bildete  die  Inanspruchnahme  von
Grundeigentum  zur  Herstellung  öffentlicher  Wege  im  Herzogtum  den  hauptsächlichsten
  Gegenstand  der  Zwangsenteignungen  und  Träger  der  Enteignungsunternehmungen
  blieb  noch  auf  lange  Zeit  darüber  hinaus  tatsächlich  ausschließlich
der  Staat.  So  erklärt  es  sich  leicht,  daß  die  N.  L.-O.,  auch  wenn  deren  Bestimmungen
  über  das  Expropriationsrecht  nicht  unter  der  Aufzählung  der
„Grundrechte“  ihre  Stelle  erhalten,  also  nicht  lediglich  unter  dem  Gesichtspunkte
des  Untertanenschutzes  gegenüber  Eingriffen  der  Staatsgewalt  Aufnahme  gefunden
  hätten,  nur  eine  Zwangsenteignung  von  „Privateigentum  und  Privatgerechtsame“
  in  Betracht  ziehen  konnte.  Eine  Auslegung  des  §  33  dahin,  daß
der  Staat  hinsichtlich  des  seiner  Verwaltung,  Bewirtschaftung  und  Nutzung
völlig  nach  Art  des  gewöhnlichen  Privateigentums  unterstehenden  Kammerguts,
wie  des  Grundbesitzes  des  Kloster=  und  Studienfonds  dem  Privateigentümer
durchaus  gleich  zu  achten  sei  und  daß  somit  von  den  Eingangsworten  des  Paragraphen
  auch  jenes  „Staatsgrundvermögen  im  weiteren  Sinne"  mitumschlossen
werde,  möchte  daher,  wie  sie  dem  Wortlaut  Zwang  antut,  nicht  minder  aus
sachlichen  Rücksichten  anfechtbar  erscheinen  dürfen  (so  auch  Hampe,  Braunschweigisches
  Privatrecht,  §  67,  Anm.  3  und  Zeitschrift  für  Rechtspflege,  Bd.  49,
S.  19,  anderer  Ansicht:  Erkenntnis  des  Oberlandesgerichts  Braunschweig  in
Zeitschrift  für  Rechtspflege,  Bd.  52,  S.  170).  Dagegen  hat  der  —  ehedem
nicht  unbestrittene  —  Grundsatz,  wonach  der  Zwangsenteignung  alle  Grundstücke
  des  Staatsgebietes  und  so  auch  die  des  Staates  selbst  —  abgesehen  von
den  eigentlichen  res  publicae  (in  publico  usu,  vgl.  darüber:  O.  Mayer,
Verwaltungsrecht  II,  S.  23  f.)  —  unterliegen,  späterhin  ausdrückliche  Anerkennung
  erlangt  in  verschiedenen,  allgemein  lautenden  Landesgesetzen,  namentlich
der  Wegeordnung  vom  11.  Mai  1840  Nr.  25  (§§  5,  69,  72),  dem  Gesetz
über  die  Entwässerung  von  Grundstücken  vom  19.  Dezember  1851  (§  2)  und
dem  Berggesetz  vom  15.  April  1867  (§  138  f.),  während  es  in  Beziehung  auf
eines  der  bedeutsamsten  Anwendungsgebiete  der  Expropriation,  die  Anlage  von
Eisenbahnen,  bei  der  Deklaration  vom  4.  Mai  1835  Nr.  34  verblieben  ist,
die  zwar  als  Exproprianten  neben  dem  Staat  auch  Aktiengesellschaften  zuläßt,
den  Zwang  zur  Abtretung  von  Grundeigentum  aber  nach  wie  vor  auf  die  „im
Privatbesitz  befindlichen  Grundstücke“  beschränkt.  Auch  das  Gesetz,  die  Ausmittelung
  der  Entschädigungen  bei  Expropriationen  betreffend,  vom  13.  September
  1867  Nr.  78  hat  seinen  Eingangsworten  nach  zum  Gegenstande  die
Feststellung  von  Entschädigungen  nur  für  zu  enteignendes  „Privateigentum“.
Der  Grund  dieser  Beschränkung  liegt  hier  wohl  darin,  daß  das  Gesetz  vornehmlich
  veranlaßt  worden  ist  durch  die  stetige  und  starke  Zunahme  der  Enteignungen
zu  Eisenbahnzwecken  und  die  übeln  Erfahrungen,  die  hierbei  den  Grundeigentümern
  gegenüber  gemacht  waren;  man  bezweckte  den  Schutz  des  enteignenden
Staates  vor  einer  Überspannung  der  im  §  33  der  N.  L.-O.  gewährleisteten
Ersatzansprüche,  vor  „Uberlastung  durch  Machinationen  des  mit  einer  Expropriation
  bedrohten  Eigentümers  oder  durch  übertriebene  Schätzungen  des  Wertes"
(Schreiben  des  Staatsministeriums  vom  16.  Januar  und  28.  März  1866