Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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NNachtrag 
zu dem 
revidirten Statute der Allensteiner Kreiskorporation für Meliorations- 
Anlagen vom 30. Mai 1853. 
J. 
An die Stelle des F. 1 des revidirten Statuts der Allensteiner Kreiskorporation 
für Meliorations-Anlagen vom 30. Mai 1853 treten folgende Bestimmungen. 
K. 1. 
Die Allensteiner Kreiskorporation für Meliorations-Angelegenheiten bezweckt 
die Hebung des Wohlstandes im Kreise Allenstein 
a) durch Bodenmeliorationen mittelst Ent= und Bewässerung (Abschnitt II 
des Statuts), 
b) durch Beförderung bleibender Wirthschaftsverbesserungen, wie Einführung 
rationeller Schlagwirthschaft, Bewaldungen, Drainagen, Verkoppelungen, 
Zusammenlegung von Grundstücken und dergleichen, mittelst Verleihung 
von Kulturkapitalien (Abschnitt III des Statuts). 
Die zur Verfolgung dieser Hauptaufgaben entbehrlichen Vermögensbestände 
können für gemeinnützige Kreiskommunalzwecke beziehungsweise zur Tilgung von 
Kreisschulden verwendet oder als zinsbare Darlehne an politische und andere 
Gemeinden des Kreises, gegen eine nach den Vorschriften des F. 39 der Vor- 
mundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 zu bemessende hypothekarische Sicherheit 
auch an kreiseingesessene Privatpersonen ausgegeben werden. 
Ueber die Höhe der für jeden dieser Zwecke verwendbaren Summen wird 
alljährlich vom Kreistage beschlossen. Beschlüsse über Verwendung von Ver- 
mögensbeständen zu gemeinnützigen Kreiskommunalzwecken beziehungsweise zur 
Tilgung von Kreisschulden bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei 
Dritteln der Abstimmenden und der Genehmigung des Regierungs-Präsidenten. 
II. 
Die #. 49 und 53 Ziffer 8 des revidirten Statuts werden aufgehoben. 
 
	        
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