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NNachtrag
zu dem
revidirten Statute der Allensteiner Kreiskorporation für Meliorations-
Anlagen vom 30. Mai 1853.
J.
An die Stelle des F. 1 des revidirten Statuts der Allensteiner Kreiskorporation
für Meliorations-Anlagen vom 30. Mai 1853 treten folgende Bestimmungen.
K. 1.
Die Allensteiner Kreiskorporation für Meliorations-Angelegenheiten bezweckt
die Hebung des Wohlstandes im Kreise Allenstein
a) durch Bodenmeliorationen mittelst Ent= und Bewässerung (Abschnitt II
des Statuts),
b) durch Beförderung bleibender Wirthschaftsverbesserungen, wie Einführung
rationeller Schlagwirthschaft, Bewaldungen, Drainagen, Verkoppelungen,
Zusammenlegung von Grundstücken und dergleichen, mittelst Verleihung
von Kulturkapitalien (Abschnitt III des Statuts).
Die zur Verfolgung dieser Hauptaufgaben entbehrlichen Vermögensbestände
können für gemeinnützige Kreiskommunalzwecke beziehungsweise zur Tilgung von
Kreisschulden verwendet oder als zinsbare Darlehne an politische und andere
Gemeinden des Kreises, gegen eine nach den Vorschriften des F. 39 der Vor-
mundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 zu bemessende hypothekarische Sicherheit
auch an kreiseingesessene Privatpersonen ausgegeben werden.
Ueber die Höhe der für jeden dieser Zwecke verwendbaren Summen wird
alljährlich vom Kreistage beschlossen. Beschlüsse über Verwendung von Ver-
mögensbeständen zu gemeinnützigen Kreiskommunalzwecken beziehungsweise zur
Tilgung von Kreisschulden bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei
Dritteln der Abstimmenden und der Genehmigung des Regierungs-Präsidenten.
II.
Die #. 49 und 53 Ziffer 8 des revidirten Statuts werden aufgehoben.