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Concessions-Bedingungen
für die von Gera über Ronneburg und Schmölln zum Auschluß an die Sächfisch-Baierische
StaatsEisenbahn bei Gößnitz zu erbauende Eisenbahn.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Reuß- Plauische J L. Staats-Regierungen
ertheilen der Eisenbahngesellschaft, welche zum Bau und Betrieb einer von
Gera ab über Ronneburg und Schmölln nach der Sächüisch-Vaierischen Staatseisenbahn
bei Göhniß zu führenden Eisenbahn zusammengetreten ist, rücksichtlich der in dem Gebiete
eines jeden der betheiligten Staaten gelegenen Strecken Tieser Bahn unter folgenden näheren
Bedingungen und Bestimmungen Concession:
S. 1.
Die Corncession begründet für die gedachte Gesellschaft ein Verbietungsrecht gegen
alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen Endpunkte auf direktem Wege bezweckende
Uniernehmungen innerhalb des betreffenden Staatogebietes, unbeschadet jedoch des Rechts
der betheiligten Staats-Regierungen in Zukunft nach Befinden ähnliche auf Beschleunigung
des Transports von Personen und Sachen berechneie Unternehmungen, welche keine
Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Trakts zu concessioniren.
8. 2.
Auf die Erwerbung des für den Bau und Betrieb der Bahn und deren Neben-Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens sollen diejenigen gesetzlichen Bestimmungen
und Instruktionen, welche in jedem der beiden betheiligten Staalen für die Weißenfels-Geraer
Fisenbahn erlassen worden sind, also
a) im Herzogthum Sachsen-Altenburg das Mandak, die Abtretung des zur Erbauung
der durch das Altenburgische Gebiet führenden Weißensels-Geraer Eisenbahn erforderlichen
Grundeigenthums betreffend, vom 26. Februar 1858, mit den elwa durch die
nachgefolgle Landesgesetzgebung erforderlich gewordenen Modisikationen und
b) im Fürsienthum Iluß-Plauen J. L. das Exproprialionsgeseh vom 15. März
1656 Anwendung sinden.
8. 3.
Die Landeshoheit über die in dem Gebiete eines jeden der betheiligten Staaten liegeude
Bahnstrecke bleibt selbsiverständlich in ihrem vollen Umfange, daher auch mit Einschluß
der allgemeinen Landespolizei, der betreffenden Hohen Staats-Regierung vorbehalten,
wogegen aber auch dem Bau und Betrieb der Bahn der Schuß der betreffenden
Landesgesetze angedeihen soll.