Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Concessions-Bedingungen

für  die  von  Gera  über  Ronneburg  und  Schmölln  zum  Auschluß  an  die  Sächfisch-Baierische
  StaatsEisenbahn  bei  Gößnitz  zu  erbauende  Eisenbahn.

Die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  und  die  Fürstlich  Reuß-  Plauische  J  L.  Staats-Regierungen
  ertheilen  der  Eisenbahngesellschaft,  welche  zum  Bau  und  Betrieb  einer  von
Gera  ab  über  Ronneburg  und  Schmölln  nach  der  Sächüisch-Vaierischen  Staatseisenbahn
bei  Göhniß  zu  führenden  Eisenbahn  zusammengetreten  ist,  rücksichtlich  der  in  dem  Gebiete
eines  jeden  der  betheiligten  Staaten  gelegenen  Strecken  Tieser  Bahn  unter  folgenden  näheren
  Bedingungen  und  Bestimmungen  Concession:

S.  1.

Die  Corncession  begründet  für  die  gedachte  Gesellschaft  ein  Verbietungsrecht  gegen
alle  gleichartige,  die  Verbindung  der  nämlichen  Endpunkte  auf  direktem  Wege  bezweckende
Uniernehmungen  innerhalb  des  betreffenden  Staatogebietes,  unbeschadet  jedoch  des  Rechts
der  betheiligten  Staats-Regierungen  in  Zukunft  nach  Befinden  ähnliche  auf  Beschleunigung
  des  Transports  von  Personen  und  Sachen  berechneie  Unternehmungen,  welche  keine
Eisenbahnen  sind,  ohne  Unterschied  des  Trakts  zu  concessioniren.

8.  2.

Auf  die  Erwerbung  des  für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  und  deren  Neben-Anlagen
  erforderlichen  Grund  und  Bodens  sollen  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen
und  Instruktionen,  welche  in  jedem  der  beiden  betheiligten  Staalen  für  die  Weißenfels-Geraer
  Fisenbahn  erlassen  worden  sind,  also

a)  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  das  Mandak,  die  Abtretung  des  zur  Erbauung
  der  durch  das  Altenburgische  Gebiet  führenden  Weißensels-Geraer  Eisenbahn  erforderlichen
  Grundeigenthums  betreffend,  vom  26.  Februar  1858,  mit  den  elwa  durch  die
nachgefolgle  Landesgesetzgebung  erforderlich  gewordenen  Modisikationen  und

b)  im  Fürsienthum  Iluß-Plauen  J.  L.  das  Exproprialionsgeseh  vom  15.  März
1656  Anwendung  sinden.

8.  3.

Die  Landeshoheit  über  die  in  dem  Gebiete  eines  jeden  der  betheiligten  Staaten  liegeude
  Bahnstrecke  bleibt  selbsiverständlich  in  ihrem  vollen  Umfange,  daher  auch  mit  Einschluß
  der  allgemeinen  Landespolizei,  der  betreffenden  Hohen  Staats-Regierung  vorbehalten,
  wogegen  aber  auch  dem  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  der  Schuß  der  betreffenden
Landesgesetze  angedeihen  soll.