Kaiser und Kanzler. 111
wicklung glücklicherweise befreit geblieben. Der Kaiser kann einen
Reichskanzler ernennen, der gar keine Majorität hinter sich hat.
Er kann ihn halten, wenn er sie verlor. Ein parlamentarischer
Entscheid gegen ihn ist ohne weitere Umstände kein Demissionsgrund.
Anderseits, wenn man die Dinge im tatsächlichen Licht
betrachtet, muß man auch sich gegenwärtig halten, daß der konstitutionelle
Staat, wie Jellinek sich mit Recht ausdrückte, der „Staat
fortgesetzter Kompromisse“ ist. Also man sucht sich in bezug auf
das, was man tun und nicht tun will, möglichst zu akkommodieren,
und das Spiel der Kräfte muß zeigen, wer im Einzelfall der stärkere
Teil ist und besser operiert hat.
V. Damit sind wir gänzlich hinübergeleitet von der monarchischen
Gewalt auf ihre Hilfsorgane. Ein wesentlichstes Stück jeden konstitutionellen
Regiments sind die Minister, und rechtlich ist die
ganze Politik auf sie gestellt zufolge der Unverantwortlichkeit der
Krone. In der Richtung sagt auch Artikel 17: „Die Anordnungen
und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reiches erlassen
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des-Reichskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit')
übernimmt“.
Dieser vereinigt in sich dreierlei rechtlich verschiedene
Funktionen: Er ist preußischer Stimmführer; aber für die
preußische Stimmführung im Bundesrat nicht er, sondern lediglich
die preußische Staatsregierung ihrem Landtag verantwortlich, niemals
dem Reichstag. Zweitens ist er Präsident des Bundesrats.
Er hat es aber nicht in der Gewalt, wie die Abstimmung
ausfällt. Er ist also auch für die Tätigkeit des Bundesrats in keiner
Weise verantwortlich, sondern hat nur dafür zu sorgen, daß Vorlagen,
nur so wie der Bundesrat sie beschlossen, an den Reichstag
gelangen.
Seine Verantwortlichkeit betrifft nur die dritte Funktion, nämlich
als Reichsminister. Die Stelle, die ich verlas, hat die ganze
Verfassung und unser ganzes politisches Leben im Deutschen Reich
gegenüber dem ersten Projekt vollständig umgewandelt. Fürst Bismarck
hatte die Absicht, daß der Präsident des Bundesrats lediglich
*.) Über die Ministerverantwortlichkeit des Kanzlers im ganzen und einzelnen
besteht mancher Streit in der Theorie. Der Stand derselben ist ersichtlich
aus der neuesten Schrift über diese Materie: „v. Frisch, Die Verantwortlichkeit“ 2c.
(Berlin bei Häring 1904) S. 313 ff.