Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich  Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XIXVII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  5.  Juni  1811.

 

 

 

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Schuzblattern-Impfung  betrefsend.)

Wir  Maximllian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

D.  zu  Folge  Unserer  Verordnung  vom
26.  August  ##807  die  gesezliche  Einführung
der  Schuzblattern-Impfung  in  Unsern  Staaten
  betreffend,  festgesezt  ward,  daß  die  von
den  Aerztken  als  Beweise  der  vollzogenen
Impfung,  ausgestellten  Impfscheine  bei  der
Aufnahme  in  die  Schulen  von  den  betreffenden
  Individuen  jederzeit  nachgewiesen  werden
  sollten,  diesem  Unserm  allerhöchsten  Besehle
  aber  bisher  keineswegs  gehbrig  nachgelebt,
worden  ist,  und  da  ferner  zu  Folge  der  im
verflossenen  und  für  Unsere  Haupt=  und  Resdenz'
  Setadt  München,  den  Innkreis  und
die  neu  akquirirten  Gebietstheile  in  dem
heurigen  Jahre  verordnete  Untersüchung  aller
von  dem  Jahre  1708  bis  zum  Jahre  1807
umd  1808  gebornen  Kinder  in  Hinsicht  ihrer
  Pokken-Fähigkeit,  sämtliche  in  diesem
Zeitraume  gebornen  Kinder  am  1.  Juli.
l.  J.  entweder  mit  einem  Blateer=  oder
Inpsscheine,  oder  aber  mit  einem  Ausnahms-Zeugniß

  wegen  der  nichr  vollzogenen  Impfung
versehen  seyn  müssen,  falls  sie  sich  nicht  der
Zahlung  der  gesezlich  bestimmeen  Sorafgelder
  unterwersen  wollen,  so  beschließen  und
verordnen  Wir  wie  folgt.

1)  Von  dem  1.  Oktober  l.  J.  an  soll
kein  seit  dem  3o.  Juni  1708  gebornes
  Kind,  welches  nicht  mit  einem  Blatter=
  oder  Impfscheine,  oder  aber  mit
einem  Ausnahms=  Zeugniß  hinsschtlich
der  Schugblattern-Impfung  versehen  ist,
in  irgend  einer  öffentlichen  oder  Drivatschule
  oder  in  irgend  einer  öffentlichen,
  oder  Privat:  Ecziehungsanstalt,
welchen  Namen  sie  immer  führen  msgen,
  geduldet  werden.

a)  Die  Lehrer  und  Worsteher  aller  Schulem.
und  Erziehungs-Anstalten  im  ganzen
Königreiche,  werden  daher  hiemit  beauftrage,
  sich  vor  dem  r.  Oktober  l.  J.
von  ihren  sämtlichen  Schülern  und
Zöglingen  ihre  respektiven  Blatter=Impf--
  oder  Ausnahmsscheine  vorlegen
zu  lassen;  eine  Liste  von  allen  denjenigen,
  die  sie  vorgelegt,  so  wie  derer,  die
sie  nicht  vorgelege  haben,  zu  verfassen.

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