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Königlich Baierisches
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Regierungsblatt.
XIXVII. Stück. München, Mittwoch den 5. Juni 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die Schuzblattern-Impfung betrefsend.)
Wir Maximllian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
D. zu Folge Unserer Verordnung vom
26. August ##807 die gesezliche Einführung
der Schuzblattern-Impfung in Unsern Staaten
betreffend, festgesezt ward, daß die von
den Aerztken als Beweise der vollzogenen
Impfung, ausgestellten Impfscheine bei der
Aufnahme in die Schulen von den betreffenden
Individuen jederzeit nachgewiesen werden
sollten, diesem Unserm allerhöchsten Besehle
aber bisher keineswegs gehbrig nachgelebt,
worden ist, und da ferner zu Folge der im
verflossenen und für Unsere Haupt= und Resdenz'
Setadt München, den Innkreis und
die neu akquirirten Gebietstheile in dem
heurigen Jahre verordnete Untersüchung aller
von dem Jahre 1708 bis zum Jahre 1807
umd 1808 gebornen Kinder in Hinsicht ihrer
Pokken-Fähigkeit, sämtliche in diesem
Zeitraume gebornen Kinder am 1. Juli.
l. J. entweder mit einem Blateer= oder
Inpsscheine, oder aber mit einem Ausnahms-Zeugniß
wegen der nichr vollzogenen Impfung
versehen seyn müssen, falls sie sich nicht der
Zahlung der gesezlich bestimmeen Sorafgelder
unterwersen wollen, so beschließen und
verordnen Wir wie folgt.
1) Von dem 1. Oktober l. J. an soll
kein seit dem 3o. Juni 1708 gebornes
Kind, welches nicht mit einem Blatter=
oder Impfscheine, oder aber mit
einem Ausnahms= Zeugniß hinsschtlich
der Schugblattern-Impfung versehen ist,
in irgend einer öffentlichen oder Drivatschule
oder in irgend einer öffentlichen,
oder Privat: Ecziehungsanstalt,
welchen Namen sie immer führen msgen,
geduldet werden.
a) Die Lehrer und Worsteher aller Schulem.
und Erziehungs-Anstalten im ganzen
Königreiche, werden daher hiemit beauftrage,
sich vor dem r. Oktober l. J.
von ihren sämtlichen Schülern und
Zöglingen ihre respektiven Blatter=Impf--
oder Ausnahmsscheine vorlegen
zu lassen; eine Liste von allen denjenigen,
die sie vorgelegt, so wie derer, die
sie nicht vorgelege haben, zu verfassen.
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