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K. 3.
Die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu den im F. 1 gedachten Steuern,
beziehentlich die Vertheilung an Kommunallasten nach dem Maßstabe derselben
erfolgt unter Zugrundelegung der in den Gesetzen über die Klassen= un klassifizirte
Einkommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze.
Ebenso ist in allen denjenigen Fällen, in welchen die zu entrichtenden Steuern
von irgend welchem Einflusse auf die Ausübung von aktiven oder passiven Wahl-
rechten sind, der desfallsigen Berechnung das Veranlagungssoll zu Grunde zu legen.
S. 4.
Bezüglich der für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der
Klassensteuer den Gemeinden bewilligten Gebühren bewendet es bei der Bestim-
mung des §. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1880. «
§.5.
Den Hohenzollernschen Landen wird jährlich ein Betrag überwiesen, welcher
nach dem Verhältnisse der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten
Bevölkerungszahl des übrigen Staatsgebietes zu der der Hohenzollernschen Lande
einem Erlasse von 14 Millionen an Klassen= und Einkommensteuer entspricht.
Die Feststellung dieses Betrages erfolgt durch den Staatshaushalts-Etat.
Der festgesetzte Betrag wird nach dem Verhältnisse der durch die letztvoran-
gegangene Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden
vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Ver-
wendung zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1881.
(1. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
Cr. 8770—8771.)