Contents: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

VO. ũber den Handel mit Lebens- und Futtermittein v. 29. Juli 1916. 193 
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behörden. Die Landes- 
zentralbehörden können die Erteilung der Genehmigung ciner anderen Behörde als der 
Ortspolizeibehörde übertragen. " 
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die Unter- 
lagen für die erscheinenden Anzeigen über Lebens- oder Futtermittel auf die Dauer von 
mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine Prüfungs- 
pflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlegern 
sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob. 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im 3 12 Abfs. 1, 
Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. 
Werden in den Fällen des §5 12 Abs. 1 Nr. 2 die Angaben in einem geschäftlichen 
Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder 
Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Hand- 
lung mit seinem Wissen geschah. 
3 13a. Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung 
ihres Handels mit Lebens- und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 gestellt haben, 
auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über ihren 
Antrag spätestens jedoch bis zum 1. September 1916 den Handel ohne die im & 1 vor- 
geschriebene Erlaubnis weiter betreiben. 
§ 14. Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1916 in Kraft. 
Begründung in Bd. 3, 210. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 213. 
Alsberg, Kriegswucherstrafrecht, 3. Aufl. — Alteste der Kaufmannschaft 
von Berlin, Kriegswucher und Kettenhandel. — Hirsch und Falck, Der Kettenhandel 
als Kriegserscheinung, 2. Aufl. — Lehmann, Wucher und Wucherbekämpfung. — Obst, 
Kettenhandel, ZsHandelswissenschaft 17 237. 
1. RG. I, Mitts Preisprüfst. 17 149. Zur Annahme eines Kettenhandels im Sinne 
des § 11 der Bundesratsbekanntmachung vom 24. Juni 1916 genügt es, daß der Täter 
sich als überflüssiges Glied in die zum kriegswirtschaftlichen Warenverkehr erforderliche 
ordnungsmäßige Reihe der Händler einschiebt. Ob das unter bewußter Mitwirkung des 
Vormanns oder Nachmanns oder beider geschieht oder nicht, ist gleichgültig. In dieser 
Richtung waren daher Feststellungen nicht unbedingt geboten. 
2. RG. IV, GesuR. 18 326. Kettenhandel im Sinne der Kriegsnotverordnungen 
ist jedes Einschieben eines Zwischengliedes in den Verteilungsprozeß einer Ware (auch 
in der Form des Vermittlungsgeschäfts), das für die allgemeinen Bedürsnisse der Kriegs- 
wirtschaft unnütz ist und lediglich aus eigensüchtigen Interessen erfolgt. Auch der Zwischen- 
handel ist seinem Wesen nach ein Einschieben in den Verteilungsprozeß zwischen Er- 
zeuger und Verbraucher. Er erfüllt aber eine berechtigte wirtschaftliche Aufgabe, selbst 
wenn er sich in mehreren Gliedern dazwischenschiebt, sofern dabei jedes Zwischenglied 
in dieser Verteilung eine eigene wirtschaftliche Aufgabe erfüllt. Die Ware wird z. B. 
in zweckentsprechender Weise dem Verbraucher zugeführt, wenn sie vom Erzeuger zum 
Großhändler als Einführer (Importeur aus dem Auslande), von diesem zum Halbgroß- 
händler, Platzgroßhändler, Kleinhändler, geht. Wirtschaftlich schädlich wird der Zwischen- 
handel dann, wenn er die Verteilung der Ware an den Verbraucher nicht fördert und 
erleichtert, sondern lediglich um seiner selbst willen und allein, um aus dem Handel Gewinn 
zu ziehen, vorgenommen wird. Hier wird die Verteilung an den Verbraucher erschwert 
und verzögert, ohne daß ein wirtschaftlicher Vorteil als Gegenleistung geboten wird. 
Dies ist häufig dann der Fall, wenn von Händlern an solche Händler geliefert wird, die 
eine wirtschaftlich gleichartige Funktion erfüllen, einander also gleichstehen, dieselbe wirt- 
Kriegsbuch. Bd. 5. 13
	        
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