Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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3)  Zu  8.  8  und  zu  §.  9  A.  9.  Zu  dem  hiernach  zahlbaren  Servise  gehört  auch  der  Stallservis,
vorausgesett,  dal  die  Pferdestallung  nicht  aufgegeben  ist,  was  zu  bescheinigen  bleibt.

4)  Zu  §.  12.  Alle  Bedürfnisse,  deren  Gewährung  den  Kommunen  nach  den  allgemein  geltenden  Bestimmungen
  nicht  gegen  Onittungsleistung  des  Truppentheils  obliegt,  sind  baar  zu  bezahlen.

Kriegs-Ministerium.

v.  Kameke.
No.  489/12.  78.  M.  O.  D.  3.