Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fehlbetrag

8
1478

526

Art.
762

2369

685

1397

Güterrecht.
Reicht  der  Wert  des  Gesamtguts  bei
a.  Gütergemeinschaft  zur  Rückerstattung
des  in  die  Gütergemeinschaft  Eingebrachten
  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte
  die  Oälfte  des  F.  zu  tragen.  1474.

Schenkung.
Soweit  infolge  eines  Mangels  im
Rechte  oder  eines  Mangels  der  verschenkten
  Sache  der  Wert  der  Zuwendung
  die  Höhe  der  zur  Vollziehung
der  Auflage  erforderlichen  Anordnungen
  nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte
  berechtigt,  die  Vollziehung  der
Auflage  zu  verweigern,  bis  der  durch
den  Mangel  entstandene  F.  ausgeglichen
  wird.

Fehlen.
Einführungsgesetz.
Soweit  Vorschriften  über  die  Vorgänge
  fehlen,  mit  denen  die  nach  den
Vorschriften  des  B.G.B:  an  die  Klageerhebung
  und  an  die  Rechtshängigkeit
geknüpften  Wirkungen  eintreten,  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.
Erbschein.
Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die
es  an  einem  zur  Erteilung  des  Erbscheins
  zuständigen  deutschen  Nachlaßgerichte
  fehlt,  Gegenstände,  die  sich  im
Inlande  befinden,  so  kann  die  Erteilung
  eines  Erbscheins  für  diese
Gegenstände  verlangt  werden.
Geschäftsführung.
Gewähren  Eltern  oder  Voreltern  ihren
Abkömmlingen  oder  diese  jenen  Unterhalt,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Absicht  fehlt,  von  dem  Empfänger
  Ersatz  zu  verlangen.  687.
Güterrecht.
Derjenige,  der  im  Falle  des  g.  Güterrechts
  mit  der  Frau  einen  Vertrag  über
eingebrachtes  Gut  schließt,  kann  denselben
  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das

16

 

8

1448

1487

1525

463

480

Fehlen

F.  der  Einwilligung  des  Mannes  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrages  bekannt
war.  1525,  1401,  1404,  1448.
Nimmt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der
Frau  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den
§§  1444—1446  bezeichneten  Art  vor,
so  finden  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
Vorschriften  des  §  1396  AbsK.  1,  3
und  der  §§  1397,  1398  entsprechende
Anwendung.  1487.
Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466;
der  überlebende  Ehegatte  hat  die
rechtliche  Stellung  des  Mannes,
die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
haben  die  rechtliche  Stellung  der  Frau.
1518.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
finden  die  Vorschriften  der  §§  1373
bis  1383,  1390—1417  entsprechende
Anwendung.

Kauf.
Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit
des  Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
  so  kann  der  Käufer  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Verkäufer  einen  Fehler  arglistig
verschwiegen  hat.  464,  481.
Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergeht,  eine  zugesicherte  Eigenschaft
oder  hat  der  Verkäufer  einen  Fehler
arglistig  verschwiegen,  so  kann  der
Käufer  statt  der  Wandelung,  der
Minderung  oder  der  Lieferung  einer