Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

160
Z„  18.
Regierungs-Blatt

für  das
Köänigreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Sanstag  #  den  14.  Juli  1877.

 

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betressend  Aenderungen  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juli  1878  über  die  Gebühren  der
Zeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Strassachen.  Vom  12.  Juli  1877.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend
  die  Abönderung  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juli  1873  in  Betreff  der  Gebühren  der  Zeugen  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten.  Vom  12.  Juli  1877.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,
  betreffend  eine  Aenderung  in  den  NRangverhälknifsen  der  Präzeptoren  und  Reallehrer.  Vom  29.  Juni  1877.—
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betressend  das  höhere  Mädchenschulwesen.  Vom

11.  Juli  1877.  —  Verfügung  des  K.  Medicinal-Collegiums,  betreffend  die  Abänderung  der  Arzneitaxe.  Vom
2.  Juli  1877.

 

fönigliche  Verordnung,  bektreffend  Aenderungen  der  fl.  Verordnung  vom  5.  Juli  1873  über  die  Gebühren
  der  Beugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Strassachen.  Vom  12.  Juli  1877.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Auhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  daß
an  die  Stelle  der  §§.  2,  4,  5,  6,  10  und  19  Unserer  Verordnung  vom  5.  Juli  1873,
betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Strafsachen
(Reg.  Blatt  S.  283  ff.),  vom  15.  Juli  d.  J.  ab  die  nachstehenden  Bestimmungen  zu
treten  haben:

S.  2.

Zeugen,  welche  an  ihrem  Aufenthaltsorte  vernommen  werden,  erhalten  eine
nach  der  Zeitversäumniß  zu  bemessende  Tagesgebühr.

Dieselbe  beträgt  auf  zwei  Stunden  oder  weniger  60  Pfennige.

Bei  längerer  Zeitversäumniß  wird  für  jede  weitere  Stunde  der  Betrag  von
20  Pfennigen  vergütet  bis  zum  Höchstbetrag  von  2  Mark  für  Einen  Kalendertag.