Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Kreisordnung.  §§  114—116.  213

die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  statt.  Die
Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht
stattfinden.

Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreistag  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.

Die  Namen  der  (Gewählten  sind  durch  das  Kreisbeziehungsweise
  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

Abs.  4:  Bgl.  Anm.  zu  §  112a.

§.  114.  Die  Kreistagsabgeordneten  erhalten  weder
Diäten  noch  Reisekosten.
§  168.

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  Versammlungen  und  Geschäften
des  Kreistages.

Geschäfte  des  Kreistages.
a)  Im  Allgemeinen.

§.  115.  Der  Kreistag  ist  berufen,  den  Kreiskommunalverband
  zu  vertreten,  über  die  Kreisangelegenheiten
nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  diejenigen
  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,
welche  ihm  zu  diesem  Behufe  durch  Gesetze  oder  Königliche
Verordnungen  überwiesen  sind  oder  in  Zukunft  durch
Gesetz  überwiesen  werden.
Prov.O.  88  34  ff.
b)  Im  Besonderen.

§.  116.  Insbesondere  ist  der  Kreistag  befugt:
1)  nach  Maßgabe  des  §.  20  statutarische  und  reglementarische
  Anordnungen  zu  treffen;

2)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,
welche  kreisweise  aufzubringen  sind,  und  deren