Kreisordnung. §§ 114—116. 213
die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht
stattfinden.
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen
besonderen Vertreter bestellen.
Die Namen der (Gewählten sind durch das Kreisbeziehungsweise
Amtsblatt bekannt zu machen.
Abs. 4: Bgl. Anm. zu § 112a.
§. 114. Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder
Diäten noch Reisekosten.
§ 168.
Zweiter Abschnitt.
Von den Versammlungen und Geschäften
des Kreistages.
Geschäfte des Kreistages.
a) Im Allgemeinen.
§. 115. Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband
zu vertreten, über die Kreisangelegenheiten
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über diejenigen
Gegenstände zu berathen und zu beschließen,
welche ihm zu diesem Behufe durch Gesetze oder Königliche
Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch
Gesetz überwiesen werden.
Prov.O. 88 34 ff.
b) Im Besonderen.
§. 116. Insbesondere ist der Kreistag befugt:
1) nach Maßgabe des §. 20 statutarische und reglementarische
Anordnungen zu treffen;
2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen,
welche kreisweise aufzubringen sind, und deren